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Legende:
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(2) Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die im Wirkungsbereich des Landes eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen. Seine Bestimmungen sind so anzuwenden, dass sie die Zuständigkeiten des Bundes nicht berühren. Sie begründen keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten und Schaffung neuer Geodatensätze.
(3) Dieser Abschnitt gilt nur für Geodatensätze oder -dienste, die
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(4) Für Geodatensätze oder -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau in Verwendung stehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung von Geodaten durch Rechtsvorschriften festgelegt ist.
(5) Die Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder -diensten bleiben unberührt. Bestehen solche Rechte, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die diese Daten oder Dienste betreffen, nur mit Zustimmung der Eigentümer dieser Rechte getroffen werden.
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(2) Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die im Wirkungsbereich des Landes eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen. Seine Bestimmungen sind so anzuwenden, dass sie die Zuständigkeiten des Bundes nicht berühren. Sie begründen keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten und Schaffung neuer Geodatensätze.
(3) Dieser Abschnitt gilt nur für Geodatensätze oder -dienste, die
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(4) Für Geodatensätze oder -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau in Verwendung stehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung von Geodaten durch Rechtsvorschriften festgelegt ist.
(5) Die Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder -diensten bleiben unberührt. Bestehen solche Rechte, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die diese Daten oder Dienste betreffen, nur mit Zustimmung der Eigentümer dieser Rechte getroffen werden.