1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. 2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleis... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess
Norm: B-VG Art144 Abs2 / Ablehnung StPO §48, §516 Abs4 RAO §1, §5 VfGG §7 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl.... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Index: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm: B-VG Art144 Abs2StbG 1985 §27 Abs1 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geänd... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Index: L7071 Spielapparate
Norm: B-VG Art144 Abs2Wr WettterminalabgabeG §1 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 ... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art144 Abs2 ASVG §330a, §707a Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich g... mehr lesen...
Index: 92/01 Luft- und Weltraumfahrt
Norm: B-VG Art144 Abs2LuftFG §145b Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung §2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geände... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit97/01 Öffentliches Auftragswesen
Norm: B-VG Art144 Abs2 BVwGG §19 GO-BVwG §20BundesvergabeG 2006 §56 Abs7 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.20... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rec... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rech... mehr lesen...
Index: 83/01 Natur- und Umweltschutz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art18 Abs1 B-VG Art144 Abs2 WRG 1959 §30a, §30c, §104, §104a, §105Tir NaturschutzG §11 UVP-G 2000 §3a, §17Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland, BGBl II 274/2014Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich "Bodenschutz", BGBl III 37/2003 Art9 B-VG Art. 7 heute ... mehr lesen...
Index: 83/01 Natur- und Umweltschutz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art144 Abs2 WRG 1959 §30a, §30c, §53, §104aTir NaturschutzG §11 UVP-G 2000 §17, §19Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland, BGBl II 274/2014SchutzgebietsV "Ruhegebiet Stubaier Alpen", Tir LGBl 45/2006 idF 56/2015 Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich "Naturschutz und Landschaftspflege", BGBl III 236/2002 Art11 ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§1 Abs1 und 2 Werbeabgabegesetz 2000). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassung... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/08 Sonstiges
Norm: B-VG Art144 Abs2WerbeabgabeG 2000 §1 Abs1, Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/... mehr lesen...
Index: L8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall B-VG Art144 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 ... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG. Ihr Vorbringen lässt die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Re... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten lässt ihr Vorbringen die ... mehr lesen...
Index: L2 DienstrechtL2200 Landesbedienstete
Norm: B-VG Art144 Abs2Sbg Landes-BeamtenG 1987 §12, §12d B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl.... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung in (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2017, V65/2016 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Punkt 4. der Verordnung des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck vom 20. Februar 1986 nicht als gesetzwidrig aufgehobe... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall B-VG Art144 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 ... mehr lesen...
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (§§29 Z2 und 30 EStG 1988 idF BGBl I ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall B-VG Art144 Abs2 VfGG §88 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG BGBl 390/1973). Di... mehr lesen...
Index: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm: B-VG Art144 Abs2 AsylG 2005 §5 FremdenpolizeiG 2005 §61 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 ... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung von verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich der §§1 Abs1 iVm 2 Abs2 litb iVm 6 Abs1 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG), LGBl 21 (Wv) idF 85/2013. Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung von verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmungen... mehr lesen...
Index: L6500 Jagd, Wild
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall B-VG Art144 Abs2 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 ... mehr lesen...