TE Vfgh Beschluss 2005/12/5 B270/04

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs2
GaswirtschaftsG §6, §17, §23, §23a, §24, §25, §31a, §41b, §42, §42f
Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Energieversorgungsunternehmens auf Aufhebung von Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes betreffend Systemnutzungstarife; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch das Gesetz sondern durch die nicht angefochtene Verordnung über die Systemnutzungstarife für Gas; kein Eingriff in Altverträge durch das Gesetz

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Die Beschwerdeführerin geht von der Prämisse aus, dass für den Erdgastransport jener Tarif zu zahlen sei, der durch Verordnung bestimmt ist. Hingegen begründet der angefochtene Bescheid die Zurückweisung damit, dass das Gaswirtschaftsgesetz nicht in Altverträge eingreife. Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Rechtsansicht gefolgt (vgl. den Beschluss zu G25/05 vom 5.12.2005). Die Beschwerdeführerin geht von der Prämisse aus, dass für den Erdgastransport jener Tarif zu zahlen sei, der durch Verordnung bestimmt ist. Hingegen begründet der angefochtene Bescheid die Zurückweisung damit, dass das Gaswirtschaftsgesetz nicht in Altverträge eingreife. Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Rechtsansicht gefolgt vergleiche den Beschluss zu G25/05 vom 5.12.2005).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Energierecht, Gasrecht, Übergangsbestimmung, VfGH / Individualantrag, Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B270.2004

Dokumentnummer

JFT_09948795_04B00270_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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