TE Vfgh Beschluss 2005/12/5 G25/05

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs2
GaswirtschaftsG §6, §17, §23, §23a, §24, §25, §31a, §41b, §42, §42f
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Energieversorgungsunternehmens auf Aufhebung von Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes betreffend Systemnutzungstarife; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch das Gesetz sondern durch die nicht angefochtene Verordnung über die Systemnutzungstarife für Gas; kein Eingriff in Altverträge durch das Gesetz

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragstellerin bringt vor, dass sie "Erzeuger" von Elektrizität im Sinne des §7 Z12 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG) sei und zwei Fernheizkraftwerke betreibe. Zum Zweck des Betriebs dieser Kraftwerke habe sie mit der Ruhrgas Austria AG (im Folgenden: "RGA") bereits im Jahr 1997 einen nach wie vor aufrechten Erdgas-Lieferungsvertrag abgeschlossen. Um den Transport dieses Erdgases, welches aus der Bundesrepublik Deutschland geliefert werde, von der Staatsgrenze zwischen Österreich und Deutschland bis zu den in ihrem Eigentum stehenden Kraftwerken sicherzustellen, habe sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin sich mittels vertraglicher Vereinbarung Nutzungsrechte an verschiedenen Erdgasleitungen gesichert. Die Durchleitung des von der RGA bezogenen Erdgases erfolge über drei zu unterscheidende Leitungsabschnitte, die im Eigentum verschiedener Personen stehen.römisch eins. 1. Die Antragstellerin bringt vor, dass sie "Erzeuger" von Elektrizität im Sinne des §7 Z12 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG) sei und zwei Fernheizkraftwerke betreibe. Zum Zweck des Betriebs dieser Kraftwerke habe sie mit der Ruhrgas Austria AG (im Folgenden: "RGA") bereits im Jahr 1997 einen nach wie vor aufrechten Erdgas-Lieferungsvertrag abgeschlossen. Um den Transport dieses Erdgases, welches aus der Bundesrepublik Deutschland geliefert werde, von der Staatsgrenze zwischen Österreich und Deutschland bis zu den in ihrem Eigentum stehenden Kraftwerken sicherzustellen, habe sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin sich mittels vertraglicher Vereinbarung Nutzungsrechte an verschiedenen Erdgasleitungen gesichert. Die Durchleitung des von der RGA bezogenen Erdgases erfolge über drei zu unterscheidende Leitungsabschnitte, die im Eigentum verschiedener Personen stehen.

Unmittelbar nach Inkrafttreten der Gaswirtschaftsgesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 148/2002, bzw. der Verordnung der Energie-Control Kommission vom 25. September 2002, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2002, habe sie versucht, mit der Energie-Control GmbH abzuklären, inwieweit die GWG-Novelle 2002 Einfluss auf ihre vertraglichen Nutzungsrechte an den Erdgasleitungen habe. Sie vertrat hiebei den Standpunkt, dass die von ihr abgeschlossenen Verträge "de facto durch das Recht der Netzzugangsberechtigten ersetzt worden seien". Diesen Rechtsstandpunkt habe auch die Energie-Control GmbH in einem Schreiben vom 13. November 2002 vertreten. Unmittelbar nach Inkrafttreten der Gaswirtschaftsgesetz-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, bzw. der Verordnung der Energie-Control Kommission vom 25. September 2002, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2002, habe sie versucht, mit der Energie-Control GmbH abzuklären, inwieweit die GWG-Novelle 2002 Einfluss auf ihre vertraglichen Nutzungsrechte an den Erdgasleitungen habe. Sie vertrat hiebei den Standpunkt, dass die von ihr abgeschlossenen Verträge "de facto durch das Recht der Netzzugangsberechtigten ersetzt worden seien". Diesen Rechtsstandpunkt habe auch die Energie-Control GmbH in einem Schreiben vom 13. November 2002 vertreten.

In diesem Schreiben vertrat die Energie-Control Kommission allerdings auch folgenden Standpunkt:

"Im Lieferbereich können freilich - mangels anders lautender gesetzlicher Bestimmungen - bestehende Verträge allein aufgrund des allgemeinen Zivilrechts geändert werden; gesetzliche Sonderbestimmungen gibt es hier nicht."

2. Die Antragstellerin beantragt die Aufhebung nachstehender Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes:

  • "-Strichaufzählung
    §6 Z52 GWG idF BGBl I 148/2002;§6 Z52 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'und den gesetzlich bestimmten Preisen' in §17 Abs1 Satz 1 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'und den gesetzlich bestimmten Preisen' in §17 Abs1 Satz 1 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'von den Kunden' in §23 Abs2 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'von den Kunden' in §23 Abs2 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'von den Kunden' in §23 Abs3 Satz 1 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'von den Kunden' in §23 Abs3 Satz 1 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'dem Kunden' in §23 Abs4 Satz 3 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'dem Kunden' in §23 Abs4 Satz 3 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'von den Kunden' in §23 Abs5 Satz 1 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'von den Kunden' in §23 Abs5 Satz 1 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'dem Kunden' in §23 Abs5 Satz 3 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'dem Kunden' in §23 Abs5 Satz 3 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'für den Netzzugang geltenden' in §23a Abs5 Satz 2 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'für den Netzzugang geltenden' in §23a Abs5 Satz 2 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'Entnehmer und' in §23a Abs6 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'Entnehmer und' in §23a Abs6 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen' in §24 Abs1 Z7 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen' in §24 Abs1 Z7 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'zu den allgemeinen Bedingungen' in §17 Abs1 Satz 1 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'zu den allgemeinen Bedingungen' in §17 Abs1 Satz 1 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Sätze 2, 3 und 4 des §17 Abs1 GWG idF BGBl I 148/2002;die Sätze 2, 3 und 4 des §17 Abs1 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§26)' in §24 Abs1 Z7 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§26)' in §24 Abs1 Z7 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    §24 Abs1 Z8 GWG idF BGBl I 148/2002;§24 Abs1 Z8 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    die Wortfolge 'zu den Allgemeinen Netzbedingungen (§26)' in §25 Abs1 Satz 1 GWG idF BGBl I 148/2002;die Wortfolge 'zu den Allgemeinen Netzbedingungen (§26)' in §25 Abs1 Satz 1 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    §31a Abs2 Z6 GWG idF BGBl I 148/2002;§31a Abs2 Z6 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    §41b Abs1 Satz 1 GWG idF BGBl I 148/2002;§41b Abs1 Satz 1 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    §42 Abs1 Satz 1 GWG idF BGBl I 148/2002;§42 Abs1 Satz 1 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;
  • -Strichaufzählung
    §42f Abs1 Satz 1 GWG idF BGBl I 148/2002;"§42f Abs1 Satz 1 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,;"

Die Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang. §6 Z52 GWG idF BGBl. I 148/2002 definiert "Systemnutzungsentgelt" als "[d]as für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt". Die Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang. §6 Z52 GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002, definiert "Systemnutzungsentgelt" als "[d]as für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt".

§17 GWG regelt die Gewährung des Netzzugangs. Dessen erster Satz lautet:

"Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für den Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (§41) Netzzugang zu den allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. [...]"

Die §§23 ff. GWG regeln das Systemnutzungsentgelt, zu dem u. a. auch das Netznutzungsentgelt zählt (§23 Abs1 Z1 GWG).

Sodann bestimmt §23, was durch die jeweiligen Teile des Systemnutzungsentgeltes abgegolten werden soll. §23 GWG lautet:

"§23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§6 Z52) bestimmt sich aus

  1. 1.Ziffer eins
    dem Netznutzungsentgelt;
  2. 2.Ziffer 2
    dem Entgelt für Messleistungen;
  3. 3.Ziffer 3
    dem Netzbereitstellungsentgelt sowie
  4. 4.Ziffer 4
    dem Netzzutrittsentgelt.

  1. (2)Absatz 2,Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für

  1. 1.Ziffer eins
    die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;
  2. 2.Ziffer 2
    die Betriebsführung;
  3. 3.Ziffer 3
    den Versorgungswiederaufbau;
  4. 4.Ziffer 4
    die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;
  5. 5.Ziffer 5
    die Netzengpassbeseitigung sowie
  6. 6.Ziffer 6
    die Verdichtung von Erdgas

abgegolten.

  1. (3)Absatz 3,Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

  1. (4)Absatz 4,Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in §23b Z2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

  1. (5)Absatz 5,Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

  1. (6)Absatz 6,Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.

  1. (7)Absatz 7,Bei grenzüberschreitenden Transporten finden die Vorschriften des §31h Anwendung."

§23a GWG regelt die Ermittlung des Netznutzungsentgeltes. Die Absätze 5 und 6 lauten:

"§23a.

[...]

  1. (5)Absatz 5,Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

  1. (6)Absatz 6,Die Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3 (§23b Abs1 Z2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§23b Abs1 Z1) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (§12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung (Abs4) zu berücksichtigen.

[...]"

In §24 Abs1 Z7 sind Verteilerunternehmen verpflichtet

"7. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten allgemeinen Netzbedingungen (§26) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren."

Ferner sind Verteilerunternehmen verpflichtet

"8. Mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§17 Abs1) eingeräumt wird."

Zu den Pflichten der Verteilerunternehmen gehört auch eine allgemeine Anschlusspflicht, die in §25 näher geregelt ist. §25 Abs1 erster Satz lautet:

"Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den allgemeinen Netzbedingungen (§26) innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (allgemeine Anschlusspflicht)."

§31a regelt die Pflichten von Fernleitungsunternehmen. Zu diesen Pflichten zählt gemäß §31a Abs2 Z6 auch die Verpflichtung

"6. Mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§17 Abs1) eingeräumt wird."

§41b regelt die Geltendmachung des Rechts auf Netzzugang.

Dessen erster Satz lautet:

"Das Recht auf Netzzugang (§17) ist gegenüber demjenigen Netzbetreiber geltend zu machen, an dessen Netz die im Inland gelegene Kundenanlage angeschlossen ist."

Weiters sieht das Gesetz die Bildung von Bilanzgruppen vor. Unter einer Bilanzgruppe versteht §6 Z2 GWG

"die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt."

§42 Abs1 Satz 1 GWG sieht Folgendes vor:

"Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen, oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden."

Die Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen regelt §42f dessen Absatz 1 Satz 1 lautet:

"Die Zuweisung von Netzbenutzern,

1. die keiner Bilanzgruppe angehören oder

2. die keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Energie-Control GmbH zu erfolgen."

3. Zur Begründung der Antragslegitimation stellt die Antragstellerin zunächst ihre Rechtsposition vor Inkrafttreten der GWG-Novelle 2002 mit 1. Oktober 2002 dar. Sie erwähnt, dass die Durchleitung des von der RGA bezogenen Erdgases über unterschiedliche Leitungsabschnitte erfolgt, die im Eigentum verschiedener Personen stehen:

"Das Erdgas wurde von der deutsch-österreichischen Staatsgrenze in Oberkappl

a) über die West-Austria-Gasleitung ('WAG') bis zum Abzweigepunkt Rainbach (vgl die in Beilage ./1 rot markierte Leitung), a) über die West-Austria-Gasleitung ('WAG') bis zum Abzweigepunkt Rainbach vergleiche die in Beilage ./1 rot markierte Leitung),

b) vom Abzweigepunkt Rainbach über die im Eigentum der Oberösterreichischen Ferngas Aktiengesellschaft ('OÖF') stehenden 'Rainbacher Leitung' bzw sonstigen im Eigentum der OÖF stehenden Gasleitungen bis zum Übergabepunkt 'Schieberstation Traundüker' (vgl die in Beilage ./1 orange markierte Leitung), und b) vom Abzweigepunkt Rainbach über die im Eigentum der Oberösterreichischen Ferngas Aktiengesellschaft ('OÖF') stehenden 'Rainbacher Leitung' bzw sonstigen im Eigentum der OÖF stehenden Gasleitungen bis zum Übergabepunkt 'Schieberstation Traundüker' vergleiche die in Beilage ./1 orange markierte Leitung), und

c) vom Übergabepunkt 'Schieberstation Traundüker' über eine 70-Bar-Hochdruckleitung ('Linzer Leitung'), die zu 85% im Eigentum der Antragsstellerin und zu 15% im Eigentum der Linz Gas/Wärme GmbH für Erdgas- und Wärmeversorgung ('Linz Gas/Wärme GmbH') steht, (vgl die in Beilage ./1 grün markierte Leitung) direkt zum Fernheizkraftwerk Linz-Süd der Antragsstellerin transportiert." c) vom Übergabepunkt 'Schieberstation Traundüker' über eine 70-Bar-Hochdruckleitung ('Linzer Leitung'), die zu 85% im Eigentum der Antragsstellerin und zu 15% im Eigentum der Linz Gas/Wärme GmbH für Erdgas- und Wärmeversorgung ('Linz Gas/Wärme GmbH') steht, vergleiche die in Beilage ./1 grün markierte Leitung) direkt zum Fernheizkraftwerk Linz-Süd der Antragsstellerin transportiert."

Die Beschwerdeführerin stellt dann im Detail jene Verträge dar, die sie mit den verschiedenen Betreibern der Leitungen abgeschlossen hat. Unter Zugrundelegung der in den Verträgen eingeräumten Nutzungsrechte hätten sich die Erdgastransportkosten der Antragstellerin für ca. 150.000.000 m³ Erdgas im Kalenderjahr 2004 auf Euro 1.398.275,00 belaufen. Durch das Inkrafttreten der Systemnutzungstarife hätten sich diese Erdgastransportkosten beinahe verdoppelt. Hiezu führt die Antragstellerin aus:

"Auf Basis der Bestimmungen des Art1 des Bundesgesetzes BGBl. I 148/2002, insbesondere der §23 bis §23c GWG idF BGBl I 148/2002 ('GWG-Novelle 2002') trat am 01.10.2002 die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden, vom 25.09.2002, kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 30.09.2002, in Kraft. Diese Verordnung wurde durch die G-SNT-VO 2004 ersetzt, die am 01.06.2004 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung ist nach wie vor in Geltung. Die von der Antragstellerin derzeit zu bezahlenden Systemnutzungstarife gemäß §5 Abs8 Z1 litd) G-SNT-VO haben sich im Vergleich zum früheren, von 01.10.2002 bis 31.05.2004 für die Antragstellerin geltenden Tarif gemäß §6 Abs6 Z1 litd) GSNT-VO nicht geändert. "Auf Basis der Bestimmungen des Art1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,, insbesondere der §23 bis §23c GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002, ('GWG-Novelle 2002') trat am 01.10.2002 die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden, vom 25.09.2002, kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 30.09.2002, in Kraft. Diese Verordnung wurde durch die G-SNT-VO 2004 ersetzt, die am 01.06.2004 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung ist nach wie vor in Geltung. Die von der Antragstellerin derzeit zu bezahlenden Systemnutzungstarife gemäß §5 Abs8 Z1 litd) G-SNT-VO haben sich im Vergleich zum früheren, von 01.10.2002 bis 31.05.2004 für die Antragstellerin geltenden Tarif gemäß §6 Abs6 Z1 litd) GSNT-VO nicht geändert.

Gemäß §5 Abs8 Z1 litd) G-SNT-VO hat die Antragsstellerin als Entnehmerin der Netzebene 2 für den Transport von ca 185.000.000 m³ Erdgas (für die Benutzung der WAG, Rainbacher Leitung sowie Linzer Leitung) im Kalenderjahr 2004 einen Betrag von insgesamt von € 2.480.006,00 jährlich zu bezahlen, wogegen sie aufgrund ihrer vorstehend dargestellten Nutzungsrechte lediglich € 1.398.275,00 zu bezahlen gehabt hätte (vgl Beilage ./6a). Im Kalenderjahr 2003 bezahlte die Antragstellerin (für den Transport von ca 160.000 m³ Erdgas) unter Anwendung des Tarifs gemäß §6 Abs6 Z1 litd GSNT-VO 2002 einen Betrag von € 2.451.352, wogegen sie aufgrund ihrer vorstehend dargestellten Nutzungsrechte lediglich € 1.321.719,00 zu bezahlen gehabt hätte (vgl Beilage ./6b). Gemäß §5 Abs8 Z1 litd) G-SNT-VO hat die Antragsstellerin als Entnehmerin der Netzebene 2 für den Transport von ca 185.000.000 m³ Erdgas (für die Benutzung der WAG, Rainbacher Leitung sowie Linzer Leitung) im Kalenderjahr 2004 einen Betrag von insgesamt von € 2.480.006,00 jährlich zu bezahlen, wogegen sie aufgrund ihrer vorstehend dargestellten Nutzungsrechte lediglich € 1.398.275,00 zu bezahlen gehabt hätte vergleiche Beilage ./6a). Im Kalenderjahr 2003 bezahlte die Antragstellerin (für den Transport von ca 160.000 m³ Erdgas) unter Anwendung des Tarifs gemäß §6 Abs6 Z1 litd GSNT-VO 2002 einen Betrag von € 2.451.352, wogegen sie aufgrund ihrer vorstehend dargestellten Nutzungsrechte lediglich € 1.321.719,00 zu bezahlen gehabt hätte vergleiche Beilage ./6b).

Im Vergleich zu den Erdgastransportkosten auf Basis der unter Punkt III. 1. dargestellten vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte (samt Vereinbarung mit der RGA bezüglich des Transports über die WAG) erhöhen sich die Erdgastransportkosten demnach beispielsweise im Kalenderjahr 2004 unter Anwendung des §5 Abs8 Z1 litd) G-SNT-VO GSNT-VO um zirka € 1.081.731,00 und verdoppeln sich daher nahezu. Ähnliches galt für das Kalenderjahr 2003, mit einer Änderung dieser zusätzlichen, beträchtlichen finanziellen Belastung der Antragsstellerin durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen ist auch künftig nicht zu rechnen." Im Vergleich zu den Erdgastransportkosten auf Basis der unter Punkt römisch drei. 1. dargestellten vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte (samt Vereinbarung mit der RGA bezüglich des Transports über die WAG) erhöhen sich die Erdgastransportkosten demnach beispielsweise im Kalenderjahr 2004 unter Anwendung des §5 Abs8 Z1 litd) G-SNT-VO GSNT-VO um zirka € 1.081.731,00 und verdoppeln sich daher nahezu. Ähnliches galt für das Kalenderjahr 2003, mit einer Änderung dieser zusätzlichen, beträchtlichen finanziellen Belastung der Antragsstellerin durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen ist auch künftig nicht zu rechnen."

Um Gewissheit über die Geltung der Verträge bzw. der Erdgasleitungs-Nutzungsrechte und damit Klarheit über ihre Rechtsposition zu erlangen, habe die Antragstellerin mit Antrag vom 20. Mai 2003 den Tarif für den Transport an Erdgas iSd bisher bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen festzusetzen. Die belangte Behörde hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen würden in die vertraglichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin einerseits und den Vertragspartnern andererseits unmittelbar eingreifen. Hiezu verweist die Antragstellerin auf Folgendes:

"Die Antragstellerin ist sich bewußt, dass nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch behördlich festgesetzte Preise, wie sie auch durch die angefochtene Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmungen festgelegt werden, grundsätzlich nur die Rechtstellung jener Personen betroffen wird, die die entsprechende Leistung, für deren Erbringung der behördliche Preis festgesetzt wurde, anbieten, nicht aber die Rechtstellung jener, die die preisgeregelte Leistung in Anspruch zu nehmen beabsichtigen (vgl VfSlg 10.502/1985, 10.313/1984 u.a.; zuletzt im Energierecht VfSlg 16.916/2003). "Die Antragstellerin ist sich bewußt, dass nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch behördlich festgesetzte Preise, wie sie auch durch die angefochtene Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmungen festgelegt werden, grundsätzlich nur die Rechtstellung jener Personen betroffen wird, die die entsprechende Leistung, für deren Erbringung der behördliche Preis festgesetzt wurde, anbieten, nicht aber die Rechtstellung jener, die die preisgeregelte Leistung in Anspruch zu nehmen beabsichtigen vergleiche VfSlg 10.502/1985, 10.313/1984 u.a.; zuletzt im Energierecht VfSlg 16.916/2003).

Die Antragstellerin ist allerdings nicht als Endverbraucherin, sondern aufgrund der ihr zustehenden vertraglichen Erdgasleitungs-Nutzungsrechte unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen, die grundsätzlich mit der Eigenschaft der Antragstellerin als Endverbraucherin nicht in Zusammenhang stehen. Die Antragstellerin ist nämlich nicht nur Endverbraucherin des transportierten Gases (bzw. gleichsam 'zufällige' Benützerin der Gasleitungen, für deren Benützung ein Systemnutzungstarif Netznutzungsentgelt festgelegt wurde), sondern vielmehr kamen der Antragstellerin bis zum Inkrafttreten der GWG-Novelle 2002 die unter Punkt III. 1.1. dargestellten vertraglich eingeräumten Rechte zum Gastransport über diese Leitungen zu einem vereinbarten Entgelt zu. Entscheidend für den unmittelbaren Eingriff der angefochtenen Bestimmungen des GWG in die Rechtssphäre der Antragstellerin ist somit nicht die Stellung der Antragstellerin als Benützerin der Rainbacher Leitung bzw. Linzer Leitung, sondern vielmehr ihre (bis zum Inkrafttreten der angefochtenen Gesetzesbestimmungen gegebene) Stellung als Inhaberin von Nutzungsrechten an diesen Leitungen und damit dinglich und obligatorisch Berechtigte. Diese Berechtigung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Antragstellerin auch Endverbraucherin des über diese Leitungen transportierten Gases ist. Die Antragstellerin ist allerdings nicht als Endverbraucherin, sondern aufgrund der ihr zustehenden vertraglichen Erdgasleitungs-Nutzungsrechte unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen, die grundsätzlich mit der Eigenschaft der Antragstellerin als Endverbraucherin nicht in Zusammenhang stehen. Die Antragstellerin ist nämlich nicht nur Endverbraucherin des transportierten Gases (bzw. gleichsam 'zufällige' Benützerin der Gasleitungen, für deren Benützung ein Systemnutzungstarif Netznutzungsentgelt festgelegt wurde), sondern vielmehr kamen der Antragstellerin bis zum Inkrafttreten der GWG-Novelle 2002 die unter Punkt römisch drei. 1.1. dargestellten vertraglich eingeräumten Rechte zum Gastransport über diese Leitungen zu einem vereinbarten Entgelt zu. Entscheidend für den unmittelbaren Eingriff der angefochtenen Bestimmungen des GWG in die Rechtssphäre der Antragstellerin ist somit nicht die Stellung der Antragstellerin als Benützerin der Rainbacher Leitung bzw. Linzer Leitung, sondern vielmehr ihre (bis zum Inkrafttreten der angefochtenen Gesetzesbestimmungen gegebene) Stellung als Inhaberin von Nutzungsrechten an diesen Leitungen und damit dinglich und obligatorisch Berechtigte. Diese Berechtigung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Antragstellerin auch Endverbraucherin des über diese Leitungen transportierten Gases ist.

Der entscheidende Unterscheid in der Rechtsstellung der Antragstellerin und jener von 'herkömmlichen' Endverbrauchern (auch Großabnehmern) besteht somit darin, dass der herkömmliche Endverbraucher (nahezu ausnahmslos) den Anspruch auf Zurverfügungstellung einer bestimmten Menge Erdgas an einer bestimmten Übergabestelle (Verbindung der fremden Leitung mit der im Eigentum des Endverbrauchers stehenden Leitung unmittelbar vor der Verbrauchsstätte) hatte; über welche Leitungen das Erdgas (zu welchem Teil des Gesamtentgelts) bis zu dieser Übergabestelle transportiert wurde, lag aber in der alleinigen Entscheidung des Erdgasversorgungsunternehmens, dass (als vertikal integriertes Unternehmen) zugleich Verkäufer und Transporteur dieses Erdgases war. Die Antragstellerin hingegen übernahm das von der RGA erworbene Gas an der deutsch-österreichischen Grenze und war für den Transport dieses Erdgases bis zur Verbrauchsstätte über fremde Leitungen selbst verantwortlich. Dieses - im Jahre 1997 am monopolistischen österreichischen Erdgasmarkt einzigartige - 'Durchleitungsmodell' erforderte somit die Sicherung von Nutzungsrechten an fremden Leitungen (bzw den anteiligen Kauf fremder Leitungen) durch die Antragstellerin, die damit aber auch Nutzungsrechte an ganz konkreten Erdgasleitungen (entgeltlich) erworben hat.

Die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen des GWG greifen zweifelsohne direkt und unmittelbar in diese privatrechtlichen (Nutzungs-)Rechte der Antragstellerin ein und machen der Antragstellerin eine Ausübung dieser Rechte (zu den damals vereinbarten Bedingungen, insbesondere dem im Vergleich zu Systemnutzungsentgelt wesentlich günstigeren vereinbarten Entgelt) de facto unmöglich. Dieser Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin ist daher unmittelbar und auch von aktueller Wirkung für die Antragstellerin, ebenso ist er nach Art und Ausmaß eindeutig und bestimmt."

Netzzugangsberechtigte wie die Antragstellerin könnten nach dem Gesetz Netzzugang ausschließlich zu den behördlich bestimmten Netznutzungstarifen begehren. Dies ergebe sich aus §6 Z36 GWG. Diese Bestimmung definiert "Netzzugangsberechtigte" als

"Kunden, Erzeugern von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

Erst aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen habe auch die Antragstellerin für den Erdgastransport anstatt des jeweils vertraglich vereinbarten Entgeltes, das von der Energie-Control Kommission festgesetzte Systemnutzungsentgelt zu bezahlen. Die derzeit geltenden Bestimmungen würden daher unmittelbar in die Rechtsposition der Antragstellerin eingreifen, weil sie bewirken, dass das privatrechtlich vereinbarte Entgelt, das die Antragstellerin auf Grund ihrer bisherigen privatrechtlichen Rechtsposition für den Erdgastransport an die Leitungseigentümer (bzw. Netzbetreiber) zu bezahlen hatte, durch den in der GSNT-VO verankerten Preisansatz zu bezahlen ist. Also würden sich die Erdgastransporte nahezu verdoppeln.

Die Antragstellerin legt dann dar, warum gerade die von ihr angefochtenen Bestimmungen präjudiziell sind und zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit aufgenommen werden sollen.

Sie fasst dann ihren Standpunkt wie folgt zusammen:

"Die gemäß Punkt II. angefochtenen Gesetzesbestimmungen greifen daher in die der Antragsstellerin vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte an der Rainbacher Leitung bzw Linzer Leitung sowie die von der Antragstellerin mit der RGA abgeschlossenen Vereinbarung über die Abgeltung des Transports über die WAG sehr intensiv ein. Sie bewirken eine mehrfache Abänderung des Inhalts der von der Antragstellerin mit der OÖF bzw der Linz Gas/Wärme abgeschlossenen unter Punkt III.1.1. des Antrags dargestellten Verträge. Das Recht auf Nutzung einer bestimmten Erdgasleitung wird durch das Recht auf Nutzung bestimmter Kapazitäten in der neu geschaffenen Regelzone Ost ersetzt, der Vertragspartner OÖF entfällt ersatzlos und das für den Erdgastransport zu bezahlende Entgelt erhöht sich beträchtlich. Als Resultat verbleibt der Antragsstellerin von den aufgrund des Rainbacher Vertrages bzw. des Linzer Vertrages erworbenen dinglichen Transport- bzw. Miteigentumsrechten lediglich ein Torso, und zwar das Recht auf Nutzung der benötigten Leitungskapazitäten in den Erdgasleitungen der Regelzone Ost zwecks Durchleitung der schon bisher transportierten Mengen an Erdgas zum behördlich bestimmten Systemnutzungstarif, sodass der von der Antragstellerin im Vergleich zur nunmehrigen Rechtslage lukrierte Mehrwert (aufgrund des günstigeren vereinbarten Entgelt für den Erdgastransport) zur Gänze entfällt. "Die gemäß Punkt römisch zwei. angefochtenen Gesetzesbestimmungen greifen daher in die der Antragsstellerin vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte an der Rainbacher Leitung bzw Linzer Leitung sowie die von der Antragstellerin mit der RGA abgeschlossenen Vereinbarung über die Abgeltung des Transports über die WAG sehr intensiv ein. Sie bewirken eine mehrfache Abänderung des Inhalts der von der Antragstellerin mit der OÖF bzw der Linz Gas/Wärme abgeschlossenen unter Punkt römisch drei.1.1. des Antrags dargestellten Verträge. Das Recht auf Nutzung einer bestimmten Erdgasleitung wird durch das Recht auf Nutzung bestimmter Kapazitäten in der neu geschaffenen Regelzone Ost ersetzt, der Vertragspartner OÖF entfällt ersatzlos und das für den Erdgastransport zu bezahlende Entgelt erhöht sich beträchtlich. Als Resultat verbleibt der Antragsstellerin von den aufgrund des Rainbacher Vertrages bzw. des Linzer Vertrages erworbenen dinglichen Transport- bzw. Miteigentumsrechten lediglich ein Torso, und zwar das Recht auf Nutzung der benötigten Leitungskapazitäten in den Erdgasleitungen der Regelzone Ost zwecks Durchleitung der schon bisher transportierten Mengen an Erdgas zum behördlich bestimmten Systemnutzungstarif, sodass der von der Antragstellerin im Vergleich zur nunmehrigen Rechtslage lukrierte Mehrwert (aufgrund des günstigeren vereinbarten Entgelt für den Erdgastransport) zur Gänze entfällt.

Die der Antragsstellerin eingeräumten Nutzungsrechte werden durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen direkt und unmittelbar ohne Dazwischentreten eines weiteren konkretisierenden Aktes abgeändert, der Eingriff ist nach Art und Ausmaß ausreichend eindeutig bestimmt und auch von aktueller Wirkung für die Antragstellerin, da sämtliche angefochtenen Gesetzesbestimmungen in Geltung stehen und für die Antragstellerin seit 01.10.2002 wirksam sind."

Es stünde auch kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesbestimmungen zur Verfügung. Dem von ihr bereits versuchten Umweg durch Festsetzung des für den Erdgastransport zu bezahlenden Entgeltes sei der Erfolg versagt geblieben, weil ihr Antrag von der Energie-Control Kommission mangels Zuständigkeit zurückgewiesen worden sei.

Die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl B270/04 protokolliert. Sollte die Bescheidbeschwerde abgewiesen werden, so wäre damit dargetan, dass der Antragstellerin der einzig vorstellbare Umweg, nämlich die Erlangung eines beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Bescheides, nicht offen steht, um ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bekämpften Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Ein anderer zumutbarer Weg besteht nicht. Hiezu wird ausgeführt:

"Die Antragstellerin müßte, um ihre Bedenken über ein Gericht an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können, die Bezahlung der durch die angefochtene Verordnungsbestimmung festgelegten Entgelts gegenüber der Linz Gas/Wärme GmbH verweigern und müßte sich von der Linz Gas/Wärme GmbH auf Bezahlung dieses Netznutzungsentgeltes klagen lassen. Eben dies kann ihr aber nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zugemutet werden (VfSlg 13.659/1993, VfSlg 13.725/1994).

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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