TE Vfgh Beschluss 2006/11/30 B1096/06

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art144 Abs2
StbG 1985 §10, §11, §11a, §20, §64a Abs4 idF Staatsbürgerschaftsrechts-Nov 2005, BGBl I 37/2006

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; keine Bedenken gegen eine Übergangsbestimmung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 betreffend die Anwendung der alten Rechtslage lediglich auf Verfahren auf Grund eines vor In-Kraft-Treten der Novelle erlassenen Zusicherungsbescheides

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers etwa VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000, 16.176/2001, 16.504/2002 und 16.814/2003; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen, die auch Härtefälle mit sich bringen, s. zB VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001 und 16.641/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die Anknüpfung in §64a Abs4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 an das Vorliegen eines Zusicherungsbescheides gemäß §20 Abs1 leg.cit. nicht unsachlich ist und auch im Lichte des Art18 B-VG beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken erweckt (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 27.2.2004, Zl. 2003/11/0253 mwH, wonach es sich beim Zusicherungsbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind).

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Fremdenrecht, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1096.2006

Dokumentnummer

JFT_09938870_06B01096_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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