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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung des vierten Satzes in §26 Z4 EStG 1988, BGBl 400 idF BGBl 818/1993, (sowie der ReisekostenV BGBl II 306/1997) mit E v 22.06.06, G147/05 ua, V111/05 ua.Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung des vierten Satzes in §26 Z4 EStG 1988, BGBl 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, (sowie der ReisekostenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 306 aus 1997,) mit E v 22.06.06, G147/05 ua, V111/05 ua.
Die Aufhebung dieser Bestimmung wirkt sich auf die Heranziehung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Haftung für Lohnsteuer sowie deren Steuerverpflichtungen nicht aus.
Kostenzuspruch: Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (vgl VfSlg 17089/2003).Kostenzuspruch: Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen vergleiche VfSlg 17089/2003).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1153.2004Dokumentnummer
JFR_09939373_04B01153_01