RS Vfgh 2006/6/27 B1153/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88

Rechtssatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung des vierten Satzes in §26 Z4 EStG 1988, BGBl 400 idF BGBl 818/1993, (sowie der ReisekostenV BGBl II 306/1997) mit E v 22.06.06, G147/05 ua, V111/05 ua.

Die Aufhebung dieser Bestimmung wirkt sich auf die Heranziehung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Haftung für Lohnsteuer sowie deren Steuerverpflichtungen nicht aus.

Kostenzuspruch: Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (vgl VfSlg 17089/2003).

Entscheidungstexte

  • B 1153/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2006 B 1153/04

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1153.2004

Dokumentnummer

JFR_09939373_04B01153_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten