Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die Beschwerde rügt die Ver... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer
Norm: B-VG Art144 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die
Aufhebung eines Bescheides betreffend Festsetzung der Getränkesteuer
durch die Vorstellungsbehörde infolge eines EuGH-Urteils
Rechtssatz: Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, daß der Abgabep... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die am 12. April 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung. Die die behauptete Verlet... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzes... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/08 Sonstiges
Norm: B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Behandlung einer - nach Fällung des E v 03.03.00, G172/99, eingelangten und daher einem Anlaßfall nicht gleichzuhaltenden - Beschwerde betreffend die Versagung einer Firmenwertabschreibung. Entscheidungstexte B 716/00 Entscheidungstext VfGH Beschluss ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/08 Sonstiges
Norm: B-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Versagung der Firmenwertabschreibung für "Neufälle". Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beseitigung der Möglichkeit der Absetzbarkeit des Firmenwertes für jene Fälle, in denen der Umgründung ein Stichtag nach dem 31.12.95 zugrundeliegt (vgl. VfGH E v 03.03.00, G172/99, 15 f.). ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Übe... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Einstellung des Verfahrens zur Prüfung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes von St. Veit an der Glan vom 01.12.87 mangels Präjudizialität mit B v 15.03.00, V92/99 ua. (Ebenso: B2971/97, B v 15.03.00). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bzw. die Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (und einer gesetzwidrige... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst44/01 Zivildienst
Norm: B-VG Art9aB-VG Art144 Abs2ZivildienstG §25a idF BGBl 187/1994
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde eines Zivildieners wegen
behaupteter Gleichheitswidrigkeit der niedrigeren monatlichen
Grundvergütung gegenüber Wehrdienstleistenden
Rechtssatz: Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und We... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 8. Juni 1999 die Behandlung von Beschwerden des nunmehrigen Antragstellers zu B1699/98 und B2112/98 unter stichwortartiger Angabe der ihre Aussichtslosigkeit erweisenden
Gründe: abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 beantragt der Einschreiter gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG eine diesen Ablehnungsbeschluß ergänzende Entscheidung im Hinblick auf übergangene Beschwerdegründe und auf den fehlenden Ausspruc... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs2ZPO §423 Abs1
Leitsatz: Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses im
Hinblick auf übergangene Beschwerdegründe und den fehlenden Ausspruch
über die Prozeßkostenerstattung
Rechtssatz: Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, daß auf ihr Vorbringen nicht näher ein... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegu... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegu... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegu... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegu... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Aufhebung des §9a RL-BA 1993 mit E v 02.10.99, V26/99 ua. (Ebenso: B2615/97, B831/98 und B849/98, alle B v 15.10.99). Entscheidungstexte B 2615/97 Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.10.1999 B 2615/97 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Im September 1995 beantragte ein Bediensteter des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal (BFPZ Arsenal) beim Bundesminister für Arbeit und Soziales die Feststellung seiner Nichtzugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte. Mit Bescheid vom 15. Mai 1996 traf der Bundesminister die begehrte Feststellung, wobei er unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs betreffend das Generalsekretariat des Bundestheaterverbandes (VfSlg. 14085/1... mehr lesen...
Index: 60 Arbeitsrecht60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: B-VG Art133 Z1B-VG Art138 Abs1 litbB-VG Art144 Abs2AKG 1992 §10VwGG §34
Leitsatz: Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes aufgrund Ablehnung der
Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH und Einstellung des
Verfahrens wegen Nichtbehebung vorgehaltener Mängel durch den VwGH im
vorliegenden Fall aufgrund Unmöglichkeit der Verbesserung des Mangels
ausreichender Darlegungen z... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Verfassungsgerichtshof kann - auch die weitere - Behandlung einer Beschwerde "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). 2.1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 610 Grundbuch 06020 Schönkirchen, bestehend aus den Parzellen .221 und .222 (Schloß) und den Grund... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Ausspruch im E v 03.03.99, V97/98, daß die Widmung von Parzellen als "Grünland-erhaltenswerte Bauten" bzw "Grünland-Park" im örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf 1993, Beschluß vom 17.02.94, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wir... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten durch Anwendung des behauptetermaßen verfassungswidrigen §113 Abs2a bis 2c NÖ Bauordnung. Im Hinblick auf die Erkenntnisse VfGH 3.3.1999 G132/98 und 10.3.1... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8200 Bauordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §113 Abs2c Nö BauO 1976, LGBl 8200-13, mit E v 10.03.99, G232/98. Entscheidungstexte B 4743/96 Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.1999 B 4743/96 ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann - auch die weitere - Behandlung einer Beschwerde "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Steiermärkische Landesregierung, mit dem dem Beschwerdeführer für seine im politischen Bezirk Mürzzusch... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6500 Jagd, Wild
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Ausspruch im E v 25.02.99, G212/98, V90/98, daß §3 Abs3 Stmk JagdabgabeG sowie eine Wortfolge in der Verordnung der Stmk Landesregierung über die Festsetzung von Jagdwerten nicht als verfassungs- bzw als gesetzwidrig aufgeboben werden. Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann auch die weitere Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG). Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit dem der beschwerdeführenden Partei für die amtswegige Nachprüfung eines Flu... mehr lesen...
Index: 56 Öffentliche Wirtschaft56/04 Sonstiges
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Ausspruch im E v 03.12.98, G213/98, daß die in Prüfung gezogenen Teile des §6 Abs1 Austro ControlG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Entscheidungstexte B 583/98 Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.12... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 9.4.1996 wurde eine im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundfläche bei gleichzeitiger Festsetzung der Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung dauernd und lastenfrei enteignet (Spruchpunkt I). Unter einem wurde der Enteigner - bei gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens - dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin gemäß §74 Abs2 AVG iVm §50 Abs1 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 idF L... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Mit Bescheid vom 9.4.1996 verfügte der Bürgermeister der Stadt Graz die dauernde und lastenfreie Enteignung eines Teiles eines Grundstückes, das je zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer steht und setzte die Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung mit einem ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag fest (Spruchpunkt I). Mit demselben Bescheid (Spruchpunkt II) wurden den enteigneten Beschwerdeführern gestützt auf §7 Abs3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 19... mehr lesen...