Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Üb... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall zu E v 28.09.02, V12/02, keine Gesetzwidrigkeit von Teilen des Flächenwidmungsplanes 1997 der Stadt Salzburg vom 08.07.98. Entscheidungstexte B 1333/99 Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2002 B 1333/99 ... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3400 Abgabenordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2VfGG §88
Rechtssatz: Anlaßfallwirkung der Aufhebung der §164 bis §169 Oö LAO 1996 mit E v 21.06.02, G32/02 ua, insoweit, als ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde;
Betreff: Festsetzung der Kommunalsteuer Ablehnung der Beschwerde. Teilweiser Kostenzuspruch in Höhe der Hälfte der Kosten. ebenso: Quasi-Anlaßfälle E v 26.06.02... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973), welch... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerden im Anlaßfall vor dem Hintergrund des E v 14.03.02, G217,218/01, zur Verfassungsmäßigkeit einer Wortfolge in §8 FSVG. Entscheidungstexte B 463/01 ua Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2002 B 463/01 ua ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerden behaupten die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§8 FSVG). Vor dem Hintergrund des hg. Erkenn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge zum Vertrauensschadensfonds für die Jahre 1996 und 1997, sowie sein Antrag auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zum Vertrauensschadensfonds für das Jahr 1998 und zur Leistung von Beiträgen zur Zusatzpensionsversicherung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer f... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, mit E v 02.03.02, V110/01. Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit damit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er sei zur Leistung von... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Üb... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall zu E v 06.03.02, V114/01 ua, betreffend keine Gesetzwidrigkeit des ergänzenden Bebauungsplanes der Gemeinde St. Jakob in Defereggen vom 09.03.99 (und 05.05.99) und der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Jakob in Defereggen vom 09.03.99 betr. Umwidmung ... mehr lesen...
Begründung: I. Zu B1082/99 ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung anhängig, der sich ua. auf die Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 28. März 1996 über die Regelung des Thermalwasserbezuges (Thermalwasser-Regulativ 1996), die aufgrund des §6a Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz erlassen wurde, stützt. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs2B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragB-VG Art140 Abs1 / IndividualantragSbg Heilvorkommen- und KurorteG §6aThermalwasser-Regulativ 1996 der Marktgemeinde Bad Hofgastein
Rechtssatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des gleichzeitig gestellten Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 12. Juni 2001, V106/00, worin der Verfassungsgeric... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8500 Straßen
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ratten vom 10.07.97 betreffend die Neuanlage des öffentlichen Interessentenweges "Pusterhofweg" und der Bildung einer öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft gleichen Namens mit E v 12.06.... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Übe... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerdebehandlung im Anlaßfall nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV vom 11.07.88 für die A 10 Tauernautobahn mit E v 20.06.01, V143/00 ua. Entscheidungstexte B 1034/98 Entsc... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der - verfassungswidrig e... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Aufhebung des §5 Z1 KStG 1988 und Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des §18 BundesbahnG 1992 aufgrund der bereinigten Rechtslage mit E v 22.06.01, G128/00 ua. Entscheidungstexte B 1258/98 Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung, mit dem der Vorstellung eines Nachbarn gegen die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses keine Folge... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Änderungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Pöndorf vom 22.02.96 mit E v 18.06.01, V40/01. Entscheidungstexte B 1200/98 Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2001 ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Übe... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall nach Ausspruch im E v 14.03.01, V100/00 ua, dass der Flächenwidmungsplan, Änderung Nr F 3/50, der Stadtgemeinde Leonding vom 17.12.93 hinsichtlich einer Widmung als "reines Wohngebiet" nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die Beschwerde rügt die Ver... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer
Norm: B-VG Art144 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die
Aufhebung eines Bescheides betreffend Festsetzung der Getränkesteuer
durch die Vorstellungsbehörde infolge eines EuGH-Urteils
Rechtssatz: Insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, daß der Abgabep... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die am 12. April 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung. Die die behauptete Verlet... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzes... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/08 Sonstiges
Norm: B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Behandlung einer - nach Fällung des E v 03.03.00, G172/99, eingelangten und daher einem Anlaßfall nicht gleichzuhaltenden - Beschwerde betreffend die Versagung einer Firmenwertabschreibung. Entscheidungstexte B 716/00 Entscheidungstext VfGH Beschluss ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/08 Sonstiges
Norm: B-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Versagung der Firmenwertabschreibung für "Neufälle". Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beseitigung der Möglichkeit der Absetzbarkeit des Firmenwertes für jene Fälle, in denen der Umgründung ein Stichtag nach dem 31.12.95 zugrundeliegt (vgl. VfGH E v 03.03.00, G172/99, 15 f.). ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Übe... mehr lesen...