TE Vfgh Beschluss 2002/5/23 B923/02

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973), welche sie (ausschließlich) in der begründungslosen (impliziten) Verneinung eines sich aus Art2 des 7. ZP-EMRK ergebenden Auslieferungshindernisses durch die bekämpfte Erledigung erblickt.

Das Beschwerdevorbringen, welches außer Betracht läßt, daß vor dem Hintergrund des im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idgF, geregelten (ordentlichen) Auslieferungsverfahrens das zuständige Oberlandesgericht (das die nach dem Beschwerdevorbringen tatsächlich maßgebliche Frage der Verwirkung eines Rechtsmittels wegen Abwesenheit des Angeklagten (vgl. EGMR 23. November 1993, "Poitrimol gg. Frankreich", ÖJZ 1994/29 (MRK)) in dem den Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsbeschluß vom 8. Mai 2002, 22 Ns 8/02 (vgl. S 23 und 24) als allenfalls unter §19 Z1 ARHG iVm Art6 EMRK subsumierbares Auslieferungshindernis auch tatsächlich geprüft hat) berufen ist, die Zulässigkeit der beantragten Auslieferung zu prüfen, wobei dem Betroffenen auch die Möglichkeit eröffnet ist, seine subjektiven Rechte umfassend zu verteidigen (vgl. §33 ARHG), und der Bundesminister für Justiz das Auslieferungsersuchen - soweit die Auslieferung vom Oberlandesgericht für zulässig erklärt wurde (vgl. §34 Abs1 letzter Satz ARHG) - lediglich aus dem Blickwinkel des Völkerrechts prüft, wodurch subjektive Rechte des Betroffenen nicht berührt werden (vgl. Linke, Grundriß des Auslieferungsrechts (1983) 73, sowie - zum insoweit vergleichbaren deutschen Recht - Vogler, Rechtsschutz im Auslieferungsverfahren, EuGRZ 1981, 417 (418 ff)), läßt die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG), ohne daß abschließend geklärt werden mußte, ob die bekämpfte Erledigung des Bundesministers für Justiz als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den hinsichtlich des Zeitraums über den 23. Mai 2002 hinaus noch unerledigten Antrag, der Beschwerde gem. §85 Abs2 VfGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B923.2002

Dokumentnummer

JFT_09979477_02B00923_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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