TE Vfgh Beschluss 2003/6/23 B1129/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2003
beobachten
merken

Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) und auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) durch Anwendung einer verfassungs- und gesetzwidrigen generellen Norm, nämlich des §15 Abs11 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen (115. Verordnung) der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 7. April 1995, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 189 vom 6. Juni 1995, S 22ff. (27).

Im Hinblick auf das Ergebnis des dazu durchgeführten Normenprüfungsverfahrens (vgl. VfGH 23. Juni 2003, G40/03, V57/03, Pkt. II.3.3.) ist es aber ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin nachteilig betroffen sein kann.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1129.2002

Dokumentnummer

JFT_09969377_02B01129_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten