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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, mit E v 02.03.02, V110/01. Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit damit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zur Zusatzpensionsversicherung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für das Jahr 1998 nicht verpflichtet gewesen, keine Folge gegeben wurde.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich auf die Abweisung der Anträge auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge zum Vertrauensschadensfonds sowie auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zum Vertrauensschadensfonds für das Jahr 1998 nicht verpflichtet, bezieht.
Schlagworte
Bescheid Trennbarkeit, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1343.1998Dokumentnummer
JFR_09979687_98B01343_2_01