RS Vfgh 2002/3/13 B1343/98

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, mit E v 02.03.02, V110/01. Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit damit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zur Zusatzpensionsversicherung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für das Jahr 1998 nicht verpflichtet gewesen, keine Folge gegeben wurde.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich auf die Abweisung der Anträge auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge zum Vertrauensschadensfonds sowie auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zum Vertrauensschadensfonds für das Jahr 1998 nicht verpflichtet, bezieht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1343.1998

Dokumentnummer

JFR_09979687_98B01343_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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