TE Vfgh Beschluss 2006/6/27 B1153/04

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die - auch weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen sowie der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in bestimmter Höhe festgesetzt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am 22. Juni 2006 gefällten Erkenntnis G147/05, V111/05 u.a. Zlen. aus, dass der vierte Satz des §26 Z4 EStG 1988, BGBl. 400/1988 idF BGBl. 818/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen gemäß §26 Z4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des §68 Abs5 Z1 bis 6 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997, aufgehoben werden.

Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen im Hinblick auf die bereinigte Rechtslage nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von §26 Z4 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993 behauptet wird, ist es im Hinblick auf das Ergebnis des dazu durchgeführten Normenprüfungsverfahrens ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nachteilig betroffen sein kann. Die Aufhebung dieser Bestimmung wirkt sich auf die Heranziehung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Haftung für Lohnsteuer sowie deren Steuerverpflichtungen nicht aus.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Eingabengebühren iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1153.2004

Dokumentnummer

JFT_09939373_04B01153_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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