RS Vfgh 2005/10/12 B532/05

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Wr BesoldungsO 1994 §41
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist durch die neuerliche Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Abfertigung nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; jedoch Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde

Rechtssatz

Ersatzbescheid nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH E v 30.11.04, B1448/02.

Geltung des Art6 Abs1 EMRK betreffend eine Garantie auf eine Entscheidung in angemessener Zeit auch für dienstrechtliche Streitigkeiten (siehe E v 30.09.05, B1741/03).

Die ungewöhnliche Länge des Verfahrens ist allein dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben; insbesondere kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie zur Durchsetzung ihrer Rechte zwei Mal - mit Erfolg - ein Höchstgericht des öffentlichen Rechts angerufen hat.

Da nach der Aktenlage weder Art und Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilende Rechtsfrage die Behandlung diese Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen lässt, in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aber auch kein weiterer besonderer Umstand hervorgekommen ist, welcher die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnte, ist die Dauer des Verfahrens von insgesamt mehr als 9 Jahren bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr als angemessen iS des Art6 Abs1 EMRK zu beurteilen.

Verschärfung der Rechtsverletzung durch allfällige Aufhebung des Bescheides, daher Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung und bloße Feststellung der Rechtsverletzung (siehe E v 30.09.04, B239/03).

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Abfertigung, Verfahrensdauer überlange, Ersatzbescheid, VfGH / Prüfungsmaßstab, Entscheidung in angemessener Zeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B532.2005

Dokumentnummer

JFR_09948988_05B00532_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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