TE Vfgh Beschluss 2005/12/2 B765/05

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Veröffentlicht am 02.12.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs2
ASVG §9
EinbeziehungsV, BGBl 420/1969 §5 Abs3 idF Z9 der Verordnung BGBl II 165/2004
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Bundes gegen die Nachverrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen für Asylwerber

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit des §5 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß §9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, idF der Z9 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 165/2004, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit des §5 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß §9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,, in der Fassung der Z9 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2004,, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

§5 Abs3 der Einbeziehungsverordnung war seit jeher - schon idF BGBl. Nr. 669/1991 - so zu verstehen, dass für die vom Bund für krankenversicherte Asylwerber iS des §1 Z17 der Verordnung zu leistenden Beiträge der für die "übrigen Vollversicherten" jeweils geltende Beitragssatz festgelegt ist (was im Hinblick auf §75 ASVG sachlich keinen Bedenken begegnet). An diesem Inhalt der Verweisung hat sich weder durch spätere Änderungen der Bezeichnung der verwiesenen Norm durch den Gesetzgeber, noch durch dementsprechende (sei es verspätet, sei es rückwirkend vorgenommene) Anpassungen der Einbeziehungsverordnung an diese neue Bezeichnung etwas geändert. §5 Abs3 der Einbeziehungsverordnung war seit jeher - schon in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1991, - so zu verstehen, dass für die vom Bund für krankenversicherte Asylwerber iS des §1 Z17 der Verordnung zu leistenden Beiträge der für die "übrigen Vollversicherten" jeweils geltende Beitragssatz festgelegt ist (was im Hinblick auf §75 ASVG sachlich keinen Bedenken begegnet). An diesem Inhalt der Verweisung hat sich weder durch spätere Änderungen der Bezeichnung der verwiesenen Norm durch den Gesetzgeber, noch durch dementsprechende (sei es verspätet, sei es rückwirkend vorgenommene) Anpassungen der Einbeziehungsverordnung an diese neue Bezeichnung etwas geändert.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

Asylrecht, Auslegung verfassungskonforme, Sozialversicherung, Krankenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B765.2005

Dokumentnummer

JFT_09948798_05B00765_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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