1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist ge... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §111a ASVG §113 Abs1 ASVG §113 Abs2 ASVG §113 Abs3 ASVG § 111a heute ASVG § 111a gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024 ASVG § 111a gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geänd... mehr lesen...
1 Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verpflichtete die mitbeteiligte Partei mit Bescheid vom 27. September 2022 zur Leistung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG in Höhe von € 1.000,--, zusammengesetzt aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 400,-- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 600,--, und begründete diese Beitragszuschlagsvorschreibung damit, dass im Rahmen einer am 2. August 2022 erfolgten Betretung des Mitbeteiligten dur... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §113 Abs1 Z1 idF 2007/I/031 ASVG §113 Abs2 idF 2007/I/031VwRallg ASVG § 113 heute ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024 ASVG § 113 gültig von 01.01.2019... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §111a ASVG §113 Abs1 ASVG §113 Abs2 ASVG §113 Abs3 ASVG §114 Abs1 Z1 ASVG §33 Abs1 ASVG § 111a heute ASVG § 111a gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024 ASVG § 111a gültig von 01.01.2021 bis 31.... mehr lesen...
1 Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verpflichtete die mitbeteiligte Partei mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 gemäß § 113 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,--. Bei einer Überprüfung durch ein „Organ der Exekutivbehörde (Autobahnpolizei K [...])“ sei festgestellt worden, dass drei namentlich genannte Dienstnehmer bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen seien, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die Österreichische Gesundheitskasse (... mehr lesen...
1 Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verpflichtete die mitbeteiligte Partei mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 gemäß § 113 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,--. Bei einer Überprüfung durch ein „Organ der Exekutivbehörde (Autobahnpolizei K [...])“ sei festgestellt worden, dass drei namentlich genannte Dienstnehmer bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen seien, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Die Österreichische Gesundheitskasse (... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG i... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG i... mehr lesen...
1 Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistun... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-... mehr lesen...
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §113 Abs1 ASVG §113 Abs2 ASVG § 113 heute ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024 ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015 ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §113 Abs1 ASVG §113 Abs2 ASVG § 113 heute ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024 ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015 ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §113 Abs1 ASVG §113 Abs2 ASVG § 113 heute ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024 ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015 ... mehr lesen...
1. Unstrittig ist, dass bei einer Kontrolle durch Organe des Finanzamts (Finanzpolizei) am 22. November 2013 um 21.20 Uhr in einem vom Mitbeteiligten in S betriebenen Gastlokal (Bar bzw. Vinothek) dessen Lebensgefährtin N C bei Kellnertätigkeiten angetroffen wurde, ohne dass diese zur Sozialversicherung angemeldet war. Die nachträgliche Anmeldung der N C erfolgte noch am Tag der Kontrolle um 22.39 Uhr rückwirkend ab dem 21. November 2013 mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §113 Abs1 Z1; ASVG §113 Abs2; ASVG §33 Abs1; ASVG §35 Abs3; ASVG § 113 heute ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024 ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt g... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §111; ASVG §112; ASVG §113 Abs1; ASVG § 111 heute ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, ... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungs... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §113 Abs1 Z1; ASVG §113 Abs2;MRK Art6; ASVG § 113 heute ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024 ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt ge... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, ... mehr lesen...
1 Mit dem zu Ra 2016/08/0096 in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Gebietskrankenkasse (KGKK) vom 18. September 2014 fest, dass der Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte aufgrund ihrer Beschäftigung bei der revisionswerbenden Partei am 12. April 2014 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlegen seien, und verpflichtete die rev... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §113 Abs1; ASVG §113 Abs2; ASVG § 113 heute ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024 ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, ... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, ... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 13. März 2013 schrieb die revisionswerbende Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) der mitbeteiligten Partei gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 16.316,71 vor, weil sie Meldepflichten gemäß § 33 Abs. 1 ASVG verletzt habe. Dem lag zugrunde, dass A.W. nicht bei der GKK angemeldet worden war (vgl. zum Verfahren betreffend seine Pflichtversicherung nach dem ASVG das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/08/0144, 0146). 1 Mit Bes... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §112 Abs3; ASVG §113 Abs1; ASVG §113 Abs7; ASVG §35 Abs3; ASVG § 112 heute ASVG § 112 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015 ASVG § 112 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2018 zuletzt geä... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) dem A F als Bevollmächtigtem der Revisionswerberin nach § 35 Abs. 3 ASVG einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 2.300,-- vor. 1 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) dem A F als Bevollmächtigtem der Revisionswerberin nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG einen Beitragszuschlag gemäß... mehr lesen...
1 Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 23.10.2015 wurde dem Revisionswerber ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 400,-- vorgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nicht Folge. 2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua den B... mehr lesen...