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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde die revisionswerbende Partei zur Zahlung von rückständigen Beiträgen nach dem ASVG sowie zur Zahlung eines Beitragszuschlags wegen nicht gemeldeter Entgelte verpflichtet. Der Beitragszuschlag gründete sich auf § 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 (das ist die Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 79/2015; vgl. dazu die Übergangsbestimmung § 689 Abs. 8 ASVG).Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde die revisionswerbende Partei zur Zahlung von rückständigen Beiträgen nach dem ASVG sowie zur Zahlung eines Beitragszuschlags wegen nicht gemeldeter Entgelte verpflichtet. Der Beitragszuschlag gründete sich auf Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (das ist die Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,; vergleiche , dazu die Übergangsbestimmung Paragraph 689, Absatz 8, ASVG). 5
Im Vorbringen der - nach Ablehnung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführten - Revision zu ihrer Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird unter der Überschrift „Abweichende Rechtsprechung“ auf das Erkenntnis VwGH 14.7.2023, Ra 2023/08/0066, verwiesen und „zur Frage der Zurechenbarkeit von Amtshandlungen von Organen, welche nicht unter die Verantwortung von für die Beitragserhebung zuständigen Krankenversicherungsträgern stehen,“ ein Rechtssatz zitiert, der aus dem Erkenntnis VwGH 5.7.2023, Ro 2022/08/0009, stammt. Demnach muss es sich - entsprechend der Anknüpfung an einen „Prüfeinsatz“ in § 113 Abs. 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015) bei der dort angesprochenen Betretung um eine solche durch „Prüforgane“ handeln. Die Prüfung, die diesen Organen obliegt, kann (wie der Verwaltungsgerichtshof näher begründet hat) nur eine solche unter der Verantwortung des für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgers sein, also nach dem ASVG (insbesondere dessen § 41a) bzw. nach dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG). Anschließend an das Zitat dieses hier zusammengefasst wiedergegebenen Rechtssatzes führt die Revision wörtlich wie folgt aus: „Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob Ermittlungstätigkeiten durch Organe eines Finanzamts, welche nicht im Rahmen des ASVG oder mangels Delegierungsbescheides als Organ der ÖGK tätig werden, nicht eindeutig geklärt, weil diesbezügliche Judikatur fehlt bzw. die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung abweicht“.Im Vorbringen der - nach Ablehnung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführten - Revision zu ihrer Zulässigkeit im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird unter der Überschrift „Abweichende Rechtsprechung“ auf das Erkenntnis VwGH 14.7.2023, Ra 2023/08/0066, verwiesen und „zur Frage der Zurechenbarkeit von Amtshandlungen von Organen, welche nicht unter die Verantwortung von für die Beitragserhebung zuständigen Krankenversicherungsträgern stehen,“ ein Rechtssatz zitiert, der aus dem Erkenntnis VwGH 5.7.2023, Ro 2022/08/0009, stammt. Demnach muss es sich - entsprechend der Anknüpfung an einen „Prüfeinsatz“ in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,) bei der dort angesprochenen Betretung um eine solche durch „Prüforgane“ handeln. Die Prüfung, die diesen Organen obliegt, kann (wie der Verwaltungsgerichtshof näher begründet hat) nur eine solche unter der Verantwortung des für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgers sein, also nach dem ASVG (insbesondere dessen Paragraph 41 a,) bzw. nach dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG). Anschließend an das Zitat dieses hier zusammengefasst wiedergegebenen Rechtssatzes führt die Revision wörtlich wie folgt aus: „Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob Ermittlungstätigkeiten durch Organe eines Finanzamts, welche nicht im Rahmen des ASVG oder mangels Delegierungsbescheides als Organ der ÖGK tätig werden, nicht eindeutig geklärt, weil diesbezügliche Judikatur fehlt bzw. die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung abweicht“. 6
Im vorliegenden Fall wurde aber - wie erwähnt - ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 wegen nicht gemeldeter Entgelte verhängt. Die von der revisionswerbenden Partei zitierte Rechtsprechung bezieht sich hingegen auf Beitragszuschläge wegen nicht vor Arbeitsantritt erfolgter Anmeldung zur Pflichtversicherung; nur in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem Erfordernis einer unmittelbaren Betretung durch Prüforgane. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher von vornherein ins Leere.Im vorliegenden Fall wurde aber - wie erwähnt - ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, wegen nicht gemeldeter Entgelte verhängt. Die von der revisionswerbenden Partei zitierte Rechtsprechung bezieht sich hingegen auf Beitragszuschläge wegen nicht vor Arbeitsantritt erfolgter Anmeldung zur Pflichtversicherung; nur in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem Erfordernis einer unmittelbaren Betretung durch Prüforgane. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher von vornherein ins Leere. 7
Soweit dann unter der Überschrift „Zur Rechtsfrage“ noch Schlagworte betreffend „erhebliche Rechtsfragen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts“ aufgezählt werden - „Anwendung einer - wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen - Rechtsgrundlage über die Zuständigkeit“; „Festsetzungsverjährung wegen Amtshandlungen durch unzuständige Behörden“; „mangelhafter Spruch“; „Recht auf Verfahren und Entscheidung durch den gesetzlichen Richter, Recht auf staatliches Handeln nur auf Grundlage der (in Kraft stehenden) Gesetze“; „Recht auf Gehör“; „Art. 6 EMRK Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und faires Verfahren“ - erschließt sich nicht, inwieweit sich daraus fallbezogen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ergeben soll.Soweit dann unter der Überschrift „Zur Rechtsfrage“ noch Schlagworte betreffend „erhebliche Rechtsfragen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts“ aufgezählt werden - „Anwendung einer - wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen - Rechtsgrundlage über die Zuständigkeit“; „Festsetzungsverjährung wegen Amtshandlungen durch unzuständige Behörden“; „mangelhafter Spruch“; „Recht auf Verfahren und Entscheidung durch den gesetzlichen Richter, Recht auf staatliches Handeln nur auf Grundlage der (in Kraft stehenden) Gesetze“; „Recht auf Gehör“; „"Art". 6 EMRK Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und faires Verfahren“ - erschließt sich nicht, inwieweit sich daraus fallbezogen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergeben soll.
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Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2024