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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §113 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die außerordentliche Revision der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in Linz, vertreten durch die AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2014, L513 2010841-1/2E, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: P GmbH & Co KG in S, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die außerordentliche Revision der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in Linz, vertreten durch die AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2014, L513 2010841-1/2E, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG (mitbeteiligte Partei: P GmbH & Co KG in S, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG - weil es die mitbeteiligte Partei unterlassen habe, den von ihr vereinzelt für PKW-Überstellungsfahrten herangezogenen F S gemäß § 33 Abs. 1 ASVG zur Sozialversicherung anzumelden - statt und hob die angefochtene Entscheidung ersatzlos auf.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG - weil es die mitbeteiligte Partei unterlassen habe, den von ihr vereinzelt für PKW-Überstellungsfahrten herangezogenen F S gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zur Sozialversicherung anzumelden - statt und hob die angefochtene Entscheidung ersatzlos auf.
Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Anfechtung im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es nicht vom Vorliegen eines Dienstvertrags ausgegangen sei; zudem fehle Rechtsprechung zur Pflichtversicherung von Überstellungsfahrern.
Das Verwaltungsgericht hat bei der rechtlichen Qualifizierung der zu beurteilenden Tätigkeit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtet (vgl. etwa das grundlegende Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. 10.140/A, uva.). Die angefochtene Entscheidung liegt - ausgehend von den im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Umständen - jedenfalls in der Bandbreite dieser Rechtsprechung (siehe etwa das Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 2000/08/0161). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende unvertretbare Beurteilung ist fallbezogen jedenfalls nicht gegeben.Das Verwaltungsgericht hat bei der rechtlichen Qualifizierung der zu beurteilenden Tätigkeit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtet vergleiche , etwa das grundlegende Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. 10.140/A, uva.). Die angefochtene Entscheidung liegt - ausgehend von den im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Umständen - jedenfalls in der Bandbreite dieser Rechtsprechung (siehe etwa das Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 2000/08/0161). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende unvertretbare Beurteilung ist fallbezogen jedenfalls nicht gegeben.
Dem vermag die Revisionswerberin - trotz umfangreicher Argumentation und Zitierung diverser Rechtsprechung - nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080063.L00Im RIS seit
29.09.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017