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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §113 Abs1 Z1 idF 2007/I/031Rechtssatz
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtslage BGBl. I Nr. 31/2007 eine nicht erfolgte Anmeldung vor Arbeitsantritt nur dann die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlags nach sich gezogen hat, wenn der Meldeverstoß im Zuge einer unmittelbaren Betretung hervorgekommen ist - mag dies auch der typische Fall sein, in dem das Unterlassen einer Anmeldung vor Arbeitsantritt der Behörde zur Kenntnis gelangt. Dagegen sprechen sowohl der Wortlaut des § 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 - der das Erfordernis einer "unmittelbaren Betretung" nur in Abs. 2, also auf der Rechtsfolgenseite, anspricht - als auch die Materialien (ErlRV 77 BlgNR 23. GP, 5), aus denen sich die Intention ergibt, jede unterbliebene Anmeldung vor Arbeitsantritt mit einem Beitragszuschlag zu belegen. Die Bedingung "nach einer unmittelbaren Betretung" ist vielmehr nur darauf zu beziehen, dass dann zwei Teilbeträge - für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz - zu entrichten sind; hat keine unmittelbare Betretung - und damit in aller Regel auch kein Prüfeinsatz - stattgefunden, ist hingegen nur der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben. Dieser ist von einem Prüfeinsatz unabhängig, da grundsätzlich durch jede nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldete Person ein gesonderter Bearbeitungsaufwand verursacht wird.Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, eine nicht erfolgte Anmeldung vor Arbeitsantritt nur dann die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlags nach sich gezogen hat, wenn der Meldeverstoß im Zuge einer unmittelbaren Betretung hervorgekommen ist - mag dies auch der typische Fall sein, in dem das Unterlassen einer Anmeldung vor Arbeitsantritt der Behörde zur Kenntnis gelangt. Dagegen sprechen sowohl der Wortlaut des Paragraph 113, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, - der das Erfordernis einer "unmittelbaren Betretung" nur in Absatz 2,, also auf der Rechtsfolgenseite, anspricht - als auch die Materialien (ErlRV 77 BlgNR 23. GP, 5), aus denen sich die Intention ergibt, jede unterbliebene Anmeldung vor Arbeitsantritt mit einem Beitragszuschlag zu belegen. Die Bedingung "nach einer unmittelbaren Betretung" ist vielmehr nur darauf zu beziehen, dass dann zwei Teilbeträge - für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz - zu entrichten sind; hat keine unmittelbare Betretung - und damit in aller Regel auch kein Prüfeinsatz - stattgefunden, ist hingegen nur der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben. Dieser ist von einem Prüfeinsatz unabhängig, da grundsätzlich durch jede nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldete Person ein gesonderter Bearbeitungsaufwand verursacht wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022080009.J01Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023