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19/05 MenschenrechteNorm
ASVG §113 Abs1 Z1;Rechtssatz
Beim Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG handelt es sich - auch im Licht der vom EGMR zum Vorliegen einer "strafrechtlichen Anklage" im Sinn des Art. 6 EMRK entwickelten Kriterien - um keine Strafe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2017, G 407/2016, G 24/2017).Beim Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG handelt es sich - auch im Licht der vom EGMR zum Vorliegen einer "strafrechtlichen Anklage" im Sinn des Artikel 6, EMRK entwickelten Kriterien - um keine Strafe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2017, G 407/2016, G 24/2017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080064.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017