1
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verpflichtete die mitbeteiligte Partei mit Bescheid vom 27. September 2022 zur Leistung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG in Höhe von € 1.000,--, zusammengesetzt aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 400,-- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 600,--, und begründete diese Beitragszuschlagsvorschreibung damit, dass im Rahmen einer am 2. August 2022 erfolgten Betretung des Mitbeteiligten durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion K festgestellt worden sei, dass er für einen näher bezeichneten Versicherten die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe.Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verpflichtete die mitbeteiligte Partei mit Bescheid vom 27. September 2022 zur Leistung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG in Höhe von € 1.000,--, zusammengesetzt aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 400,-- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 600,--, und begründete diese Beitragszuschlagsvorschreibung damit, dass im Rahmen einer am 2. August 2022 erfolgten Betretung des Mitbeteiligten durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion K festgestellt worden sei, dass er für einen näher bezeichneten Versicherten die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe.
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Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Nach Ergehen einer (die Beschwerde abweisenden) Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrags durch den Mitbeteiligten hob das Bundesverwaltungsgericht „den angefochtenen Bescheid“ mit dem angefochtenen Erkenntnis auf.
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Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach (auszugsweiser) Wiedergabe der §§ 111a und 113 ASVG aus, dass „[i]m vorliegenden Fall ... Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Autobahnpolizeiinspektion) die Kontrolle durchgeführt“ hätten und somit „keine unmittelbare Betretung durch Prüforgane einer Abgabenbehörde“ vorliege. Folglich sei eine Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß „§ 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 113 Absatz 2 ASVG“ nicht zulässig und der angefochtene Bescheid zu beheben. Es stehe der ÖGK allerdings frei, bei Bejahung der Dienstnehmereigenschaft des Betretenen einen neuen Bescheid auf „§ 113 Absatz 1 ASVG“ zu stützen und einen Beitragszuschlag zu verhängen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG mit der Begründung für nicht zulässig, dass „[d]ie Bestimmungen des § 113 Absatz 2 sowie des § 111a ASVG ... eine klare Regelung“ träfen, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach (auszugsweiser) Wiedergabe der Paragraphen 111 a und 113 ASVG aus, dass „[i]m vorliegenden Fall ... Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Autobahnpolizeiinspektion) die Kontrolle durchgeführt“ hätten und somit „keine unmittelbare Betretung durch Prüforgane einer Abgabenbehörde“ vorliege. Folglich sei eine Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß „§ 113 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2 ASVG“ nicht zulässig und der angefochtene Bescheid zu beheben. Es stehe der ÖGK allerdings frei, bei Bejahung der Dienstnehmereigenschaft des Betretenen einen neuen Bescheid auf „§ 113 Absatz 1 ASVG“ zu stützen und einen Beitragszuschlag zu verhängen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit der Begründung für nicht zulässig, dass „[d]ie Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz 2 sowie des Paragraph 111 a, ASVG ... eine klare Regelung“ träfen, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege. 4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der ÖGK, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der ÖGK, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
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Die Revision ist teilweise zulässig und insoweit auch berechtigt.
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Die ÖGK führt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus, dass - entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts - keine Regelung vorliege, die „so klar und unstrittig“ sei, dass es keiner Beurteilung und Auslegung der strittigen Rechtsfrage bedürfe (die ÖGK verweist zur Illustration auf divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob die Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Betretung im Sinne des § 113 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG darstelle). Der Wortlaut sei daher „keineswegs so derart unzweifelhaft“, dass eine andere als die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auslegung geradezu unmöglich erscheine. Darüber hinaus gebe es zur Frage der Auslegung der §§ 113 und 111a ASVG bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Revision wird auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2019, Ra 2019/08/0017, verwiesen), von welcher das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewichen sei.Die ÖGK führt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus, dass - entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts - keine Regelung vorliege, die „so klar und unstrittig“ sei, dass es keiner Beurteilung und Auslegung der strittigen Rechtsfrage bedürfe (die ÖGK verweist zur Illustration auf divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob die Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Betretung im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG darstelle). Der Wortlaut sei daher „keineswegs so derart unzweifelhaft“, dass eine andere als die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auslegung geradezu unmöglich erscheine. Darüber hinaus gebe es zur Frage der Auslegung der Paragraphen 113 und 111 a ASVG bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Revision wird auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2019, Ra 2019/08/0017, verwiesen), von welcher das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewichen sei.
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Bei der Vorschreibung des auf den Prüfeinsatz entfallenden Teilbetrags eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 2 ASVG einerseits und jener des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung handelt es sich um trennbare Absprüche (vgl. VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218 [= VwSlg. 18197 A/2011]). Im Fall einer solchen Trennbarkeit (des angefochtenen Bescheides bzw.) der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung können die einzelnen Absprüche auch jeweils unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, so dass auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen ist und eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017; 29.11.2017, Ro 2017/04/0020; 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).Bei der Vorschreibung des auf den Prüfeinsatz entfallenden Teilbetrags eines Beitragszuschlags nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG einerseits und jener des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung handelt es sich um trennbare Absprüche vergleiche , VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218 [= VwSlg. 18197 A/2011]). Im Fall einer solchen Trennbarkeit (des angefochtenen Bescheides bzw.) der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung können die einzelnen Absprüche auch jeweils unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen, so dass auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen ist und eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht kommt vergleiche , VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017; 29.11.2017, Ro 2017/04/0020; 17.10.2017, Ro 2016/01/0011). 8
Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2020/08/0143, mwN).Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 5.4.2022, Ra 2020/08/0143, mwN). 9
Der Verwaltungsgerichtshof hat die in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aufgeworfene Rechtsfrage mit dem Erkenntnis vom 5. Juli 2023, Ro 2022/08/0009, geklärt, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung verwiesen werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat die in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aufgeworfene Rechtsfrage mit dem Erkenntnis vom 5. Juli 2023, Ro 2022/08/0009, geklärt, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung verwiesen werden kann.
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Im Umfang der Anfechtung des Abspruchs über den Teilbetrag des Beitragszuschlages für den Prüfeinsatz ist die vorliegende Revision wegen des Abweichens von dieser mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass die Frage, ob eine Betretung im Sinn des § 111a ASVG stattgefunden hat, nur dafür relevant ist, ob neben dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz vorgeschrieben werden kann; in Ermangelung einer unmittelbaren Betretung muss der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen, der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung ist hingegen (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen und sofern kein Nachsichtsgrund im Sinn des § 113 Abs. 3 ASVG vorliegt), entgegen der im vorliegend angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung, vorzuschreiben.Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass die Frage, ob eine Betretung im Sinn des Paragraph 111 a, ASVG stattgefunden hat, nur dafür relevant ist, ob neben dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz vorgeschrieben werden kann; in Ermangelung einer unmittelbaren Betretung muss der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen, der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung ist hingegen (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen und sofern kein Nachsichtsgrund im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorliegt), entgegen der im vorliegend angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung, vorzuschreiben.
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Im Umfang der Behebung (auch) der Vorschreibung des auf die gesonderte Bearbeitung entfallenden Teilbetrags (in Höhe von € 400,--) des Beitragszuschlags war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Im Umfang der Behebung (auch) der Vorschreibung des auf die gesonderte Bearbeitung entfallenden Teilbetrags (in Höhe von € 400,--) des Beitragszuschlags war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Im übrigen Umfang, dh. hinsichtlich der Behebung der Vorschreibung eines Teilbetrags für den Prüfeinsatz, ist das Bundesverwaltungsgericht von dem genannten Erkenntnis vom 5. Juli 2023 hingegen nicht abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis dazu ausgeführt, dass den im Rahmen der Verkehrspolizei tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Prüfbefugnisse im Rahmen des ASVG oder des PLABG (oder sonst unter der Verantwortung der ÖGK) zukommen und es sich bei einer Betretung durch diese Organe um keine Betretung im Sinn des § 111a ASVG, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags im Umfang auch des Beitragsteils für den Prüfeinsatz nach § 113 Abs. 2 ASVG ermächtigt, handelt.Im übrigen Umfang, dh. hinsichtlich der Behebung der Vorschreibung eines Teilbetrags für den Prüfeinsatz, ist das Bundesverwaltungsgericht von dem genannten Erkenntnis vom 5. Juli 2023 hingegen nicht abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis dazu ausgeführt, dass den im Rahmen der Verkehrspolizei tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Prüfbefugnisse im Rahmen des ASVG oder des PLABG (oder sonst unter der Verantwortung der ÖGK) zukommen und es sich bei einer Betretung durch diese Organe um keine Betretung im Sinn des Paragraph 111 a, ASVG, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags im Umfang auch des Beitragsteils für den Prüfeinsatz nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ermächtigt, handelt.
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Im Umfang des Abspruchs über den Teilbetrag für den Prüfeinsatz (in Höhe von € 600,--) besteht somit nunmehr eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist, weshalb die Revision insoweit keine Rechtsfrage (mehr) aufwirft, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Im Umfang des Abspruchs über den Teilbetrag für den Prüfeinsatz (in Höhe von € 600,--) besteht somit nunmehr eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist, weshalb die Revision insoweit keine Rechtsfrage (mehr) aufwirft, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2023