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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111aRechtssatz
Die Frage, ob eine Betretung im Sinn des § 111a ASVG stattgefunden hat, ist nur dafür relevant, ob neben dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz vorgeschrieben werden kann; in Ermangelung einer unmittelbaren Betretung muss der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen, der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung ist hingegen (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen und sofern kein Nachsichtsgrund im Sinn des § 113 Abs. 3 ASVG vorliegt) vorzuschreiben.Die Frage, ob eine Betretung im Sinn des Paragraph 111 a, ASVG stattgefunden hat, ist nur dafür relevant, ob neben dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz vorgeschrieben werden kann; in Ermangelung einer unmittelbaren Betretung muss der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen, der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung ist hingegen (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen und sofern kein Nachsichtsgrund im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorliegt) vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080066.L02Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023