TE Vwgh Beschluss 2020/7/1 Ra 2020/08/0078

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §33 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der L GmbH in F, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020, Zl. L501 2191667-1/12E, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der L GmbH in F, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020, Zl. L501 2191667-1/12E, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung des vor ihm bekämpften Bescheides - aus, dass die revisionswerbende Partei als Dienstgeber gemäß § 113 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,-- zu entrichten. Die revisionswerbende Partei habe einen Dienstnehmer beschäftigt, ohne dass dieser vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden sei; bereits die als „Schnuppern“ bezeichnete Teilnahme dieser Person an einer Zustellfahrt habe eine meldepflichtige Beschäftigung dargestellt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung des vor ihm bekämpften Bescheides - aus, dass die revisionswerbende Partei als Dienstgeber gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,-- zu entrichten. Die revisionswerbende Partei habe einen Dienstnehmer beschäftigt, ohne dass dieser vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden sei; bereits die als „Schnuppern“ bezeichnete Teilnahme dieser Person an einer Zustellfahrt habe eine meldepflichtige Beschäftigung dargestellt.

5        In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt die revisionswerbende Partei unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zunächst vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage des Vorliegens einer meldepflichtigen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 ASVG sei uneinheitlich. Nach dem Erkenntnis VwGH 25. November 1994, 94/02/0225, liege gerade dann keine Arbeit vor, wenn lediglich Beobachtungen hinsichtlich der in einem Betrieb zu verrichtenden Arbeiten gemacht oder wenn aus freien Stücken und probeweise, um Erfahrungen zu sammeln, einzelne Handgriffe versucht würden. Demgegenüber liege nach dem Erkenntnis VwGH 14. Februar 2013, 2012/08/0023, auf das sich das Verwaltungsgericht bezogen habe, bereits im Fall des „Mitfahrens“ einer weiteren Person bei einer Zustellfahrt die Arbeitsaufnahme - wenn auch bloß zur Probe -, selbst wenn es nur um das gegenseitige „Ansehen“ und um das Kennenlernen der Route und der konkreten Tätigkeit gehe, vor. Die beiden ins Treffen geführten Erkenntnisse würden einander diametral entgegen stehen; eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, ob beim bloßen Mitfahren und Beobachten der in einem Betrieb zu verrichtenden Arbeiten bereits eine meldepflichtige Tätigkeit anzunehmen ist, liege nicht vor.In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt die revisionswerbende Partei unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zunächst vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage des Vorliegens einer meldepflichtigen Tätigkeit nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG sei uneinheitlich. Nach dem Erkenntnis VwGH 25. November 1994, 94/02/0225, liege gerade dann keine Arbeit vor, wenn lediglich Beobachtungen hinsichtlich der in einem Betrieb zu verrichtenden Arbeiten gemacht oder wenn aus freien Stücken und probeweise, um Erfahrungen zu sammeln, einzelne Handgriffe versucht würden. Demgegenüber liege nach dem Erkenntnis VwGH 14. Februar 2013, 2012/08/0023, auf das sich das Verwaltungsgericht bezogen habe, bereits im Fall des „Mitfahrens“ einer weiteren Person bei einer Zustellfahrt die Arbeitsaufnahme - wenn auch bloß zur Probe -, selbst wenn es nur um das gegenseitige „Ansehen“ und um das Kennenlernen der Route und der konkreten Tätigkeit gehe, vor. Die beiden ins Treffen geführten Erkenntnisse würden einander diametral entgegen stehen; eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, ob beim bloßen Mitfahren und Beobachten der in einem Betrieb zu verrichtenden Arbeiten bereits eine meldepflichtige Tätigkeit anzunehmen ist, liege nicht vor.

Dem ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 25. November 1994, 94/02/0225, keinerlei Aussage über die Auslegung des § 33 Abs. 1 ASVG oder irgend einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Regelung getroffen hat, zumal dieses Erkenntnis § 5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, dem zufolge „Kinder [...] zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden“ dürfen, betrifft. Die behauptete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist somit nicht gegeben. Vielmehr steht das Erkenntnis VwGH 14. Februar 2013, 2012/08/0023, auf welches das angefochtene Erkenntnis Bezug nimmt, im Kontext einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage des Vorliegens eines die Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG auslösenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere was die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses markiert, betrifft (vgl. die weiteren Nachweise im genannten Erkenntnis).Dem ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 25. November 1994, 94/02/0225, keinerlei Aussage über die Auslegung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG oder irgend einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Regelung getroffen hat, zumal dieses Erkenntnis Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, dem zufolge „Kinder [...] zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden“ dürfen, betrifft. Die behauptete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist somit nicht gegeben. Vielmehr steht das Erkenntnis VwGH 14. Februar 2013, 2012/08/0023, auf welches das angefochtene Erkenntnis Bezug nimmt, im Kontext einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage des Vorliegens eines die Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG auslösenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere was die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses markiert, betrifft vergleiche , die weiteren Nachweise im genannten Erkenntnis).

6        Auch die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Beurteilung, der potentielle Dienstnehmer sei auf der „Schnupperfahrt“ in die mit der Auslieferungsfahrt verbundenen konkreten Tätigkeiten eingeführt worden, indem er etwa den Umgang mit GPS und Bankomatgerät durch praktische Handhabung erlernt habe, worin eine über die bloße Teilnahme an der Fahrt hinausgehende Einschulung liege, sodass es sich um eine gemäß § 33 Abs. 1 ASVG meldepflichtige Beschäftigung handle, nicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Bestimmung (vgl. VwGH 14.2.2013, 2012/08/0023) abgewichen.Auch die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Beurteilung, der potentielle Dienstnehmer sei auf der „Schnupperfahrt“ in die mit der Auslieferungsfahrt verbundenen konkreten Tätigkeiten eingeführt worden, indem er etwa den Umgang mit GPS und Bankomatgerät durch praktische Handhabung erlernt habe, worin eine über die bloße Teilnahme an der Fahrt hinausgehende Einschulung liege, sodass es sich um eine gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG meldepflichtige Beschäftigung handle, nicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Bestimmung vergleiche , VwGH 14.2.2013, 2012/08/0023) abgewichen.

7        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080078.L00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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