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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Jänner 2016, Zl. I404 2118653- 1/4E, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Jänner 2016, Zl. I404 2118653- 1/4E, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 23.10.2015 wurde dem Revisionswerber ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 400,-- vorgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nicht Folge.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. 2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
3 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021). 3 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).
4 Die Revisionswerber unterlässt die gebotene Darlegung seiner wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob ihn die dargelegten Nachteile unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Da es dem Antrag damit an der notwendigen Konkretisierung fehlt, war ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Mai 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080081.L00Im RIS seit
13.10.2016Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016