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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für eine im Betretungszeitpunkt wirksame gesetzmäßige Bekanntgabe nach § 35 Abs. 3 ASVG reicht es nicht aus, die (behauptete) Vereinbarung über die Bestellung einer bestimmte Person zum Bevollmächtigten erst nachträglich im gegenständlichen nach § 33 Abs. 1 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG durchzuführenden Verfahren nachzuweisen (vgl. VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217).Für eine im Betretungszeitpunkt wirksame gesetzmäßige Bekanntgabe nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG reicht es nicht aus, die (behauptete) Vereinbarung über die Bestellung einer bestimmte Person zum Bevollmächtigten erst nachträglich im gegenständlichen nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG durchzuführenden Verfahren nachzuweisen vergleiche VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080149.L05Im RIS seit
13.07.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018