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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §113 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2016, I404 2118653-1/4E, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Vorarlberger Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2016, I404 2118653-1/4E, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, ASVG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Vorarlberger Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber als Dienstgeber zur Zahlung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 400,--. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, der Revisionswerber habe es unterlassen, einen Dienstnehmer, der in seinem Malereibetrieb arbeitend - nämlich beim Abkleben und Kontrollieren von Bodenmarkierungen - angetroffen worden sei, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber als Dienstgeber zur Zahlung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2, ASVG in der Höhe von EUR 400,--. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, der Revisionswerber habe es unterlassen, einen Dienstnehmer, der in seinem Malereibetrieb arbeitend - nämlich beim Abkleben und Kontrollieren von Bodenmarkierungen - angetroffen worden sei, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, weil es seinen Beweisanträgen auf Einvernahme dreier Zeugen und Beischaffung eines denselben Sachverhalt betreffenden Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg zu seinem "Vorbringen, wonach aus dem Anbringen eines Klebebandes auf der Straße keine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des ASVG abzuleiten wäre", nicht entsprochen habe. Auch sonst habe das Bundesverwaltungsgericht "jegliche Ermittlungstätigkeit" unterlassen und seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verletzt.
6 Nach der hg. Rechtsprechung ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, wenn jemand - wie nach den Feststellungen im vorliegenden Fall - bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2014, 2012/08/0257, mwN). 6 Nach der hg. Rechtsprechung ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, wenn jemand - wie nach den Feststellungen im vorliegenden Fall - bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2014, 2012/08/0257, mwN).
7 Die Zulässigkeit der Revision setzt im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - dargetan wird (vgl. den hg. Beschluss vom 16. August 2016, Ra 2015/08/0074). 7 Die Zulässigkeit der Revision setzt im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - dargetan wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. August 2016, Ra 2015/08/0074).
8 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision, in der nicht konkret dargelegt wird, welche für den Revisionswerber - vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage - günstigeren Feststellungen aufgrund der unterlassenen Beweisaufnahme zu treffen gewesen wären, nicht gerecht.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080081.L00Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018