TE Vwgh Erkenntnis 2016/12/19 Ra 2015/08/0067

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111;
ASVG §112 Abs3;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113 Abs7;
ASVG §113;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
VStG §9 Abs7;
VStG §9;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 112 heute
  2. ASVG § 112 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 112 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 34 heute
  2. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 34 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 34 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 34 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  7. ASVG § 34 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. ASVG § 34 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASVG § 34 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  10. ASVG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der D GmbH in A, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Hall, Hauptplatz 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2015, W156 2016287-2/2E, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung des A F in L, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Hall, Hauptplatz 18, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) dem A F als Bevollmächtigtem der Revisionswerberin nach § 35 Abs. 3 ASVG einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 2.300,-- vor. 1 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) dem A F als Bevollmächtigtem der Revisionswerberin nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von EUR 2.300,-- vor.

2 Die von A F gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die NÖGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. November 2014 ab.

Dazu führte die NÖGKK begründend aus, bei einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes seien drei Dienstnehmer für die Revisionswerberin arbeitend angetroffen worden, ohne beim Krankenversicherungsträger angemeldet gewesen zu sein. A F sei von der Revisionswerberin als Bevollmächtigter gemäß § 35 Abs. 3 ASVG bestellt worden. Es sei ihm daher ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreiben gewesen.Dazu führte die NÖGKK begründend aus, bei einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes seien drei Dienstnehmer für die Revisionswerberin arbeitend angetroffen worden, ohne beim Krankenversicherungsträger angemeldet gewesen zu sein. A F sei von der Revisionswerberin als Bevollmächtigter gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bestellt worden. Es sei ihm daher ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreiben gewesen.

3 Am 10. Dezember 2014 brachte die Revisionswerberin zu dieser Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein, mit dem sie die Vorlage der Beschwerde des A F an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.

4 Mit Bescheid vom 26. Jänner 2015 wies die NÖGKK den Vorlageantrag der Revisionswerberin gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zurück und führte dazu begründend aus, Partei des Verfahrens sei A F, nicht aber die Revisionswerberin, deren Vorlageantrag somit unzulässig sei. 4 Mit Bescheid vom 26. Jänner 2015 wies die NÖGKK den Vorlageantrag der Revisionswerberin gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zurück und führte dazu begründend aus, Partei des Verfahrens sei A F, nicht aber die Revisionswerberin, deren Vorlageantrag somit unzulässig sei.

5 In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte die Revisionswerberin vor, A F sei für sie als Steuerberater tätig und von ihr zu ihrer Vertretung gegenüber der NÖGKK bevollmächtigt worden. Ihre Verpflichtungen nach den §§ 33 und 34 ASVG habe sie aber nicht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG auf ihn übertragen. Sie sei selbst Partei des Verfahrens. Der Vorlageantrag sei daher zu Unrecht zurückgewiesen worden. 5 In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte die Revisionswerberin vor, A F sei für sie als Steuerberater tätig und von ihr zu ihrer Vertretung gegenüber der NÖGKK bevollmächtigt worden. Ihre Verpflichtungen nach den Paragraphen 33, und 34 ASVG habe sie aber nicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG auf ihn übertragen. Sie sei selbst Partei des Verfahrens. Der Vorlageantrag sei daher zu Unrecht zurückgewiesen worden.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der NÖGKK vom 26. Jänner 2015 "als unbegründet zurück" und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der NÖGKK vom 26. Jänner 2015 "als unbegründet zurück" und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Es stellte den Verfahrensgang fest und folgerte in rechtlicher Hinsicht, die NÖGKK habe A F - nicht aber die Revisionswerberin - zur Leistung eines Beitragszuschlages verpflichtet. Die Revisionswerberin habe kein subjektives Recht darauf, dass ein solcher Bescheid ihr gegenüber erlassen werde. Ein bloßes faktisches Interesse der Revisionswerberin am Ausgang des Verfahrens bewirke keine Parteistellung, sodass ihr keine Legitimation zur Stellung eines Vorlageantrages zugekommen sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die NÖGKK erstattete nach Aufforderung eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. A F brachte einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er erklärt, sich den Ausführungen in der Revision anzuschließen, und beantragt, der Revision Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Revision ist zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof noch nicht über die Parteistellung des Dienstgebers in einem Verfahren, in dem einem Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde, erkannt hat. Die Revision ist aber nicht berechtigt. 8 Die Revision ist zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof noch nicht über die Parteistellung des Dienstgebers in einem Verfahren, in dem einem Bevollmächtigten nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde, erkannt hat. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

9 Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Nach § 15 Abs. 1erster Satz leg. cit sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. 9 Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Nach Paragraph 15, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz leg. cit sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

10 Die für die Beurteilung der Parteistellung der Revisionswerberin maßgeblichen Bestimmungen des ASVG samt Überschriften in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 113/2015 lauten auszugsweise: 10 Die für die Beurteilung der Parteistellung der Revisionswerberin maßgeblichen Bestimmungen des ASVG samt Überschriften in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, lauten auszugsweise:

"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Paragraph 33, (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

(...)"

"Dienstgeber

§ 35. Paragraph 35,

(...)

  1. (3)Absatz 3,Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben."Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33, und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben."

    "ABSCHNITT VIII"ABSCHNITT römisch acht

    Strafbestimmungen

    Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

    § 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111, (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht

rechtzeitig erstattet oder

(...)

  1. (2)Absatz 2,Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarDie Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

(...)"

"§ 112.

(...)

  1. (3)Absatz 3,Für Geldstrafen, die über einen Bevollmächtigten verhängt werden, haftet der Dienstgeber zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften."

    "Beitragszuschläge

    § 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor

Arbeitsantritt erstattet wurde oder

(...)

  1. (7)Absatz 7,§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend."Paragraph 83, und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend."

11 § 111 ASVG sieht iVm § 35 Abs. 3 ASVG die Übertragung der nach den §§ 33, 34 ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann nach § 111 ASVG allein strafbar sind und gegen die gemäß § 113 ASVG Beitragszuschläge verhängt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden (vgl. den hg. Beschluss vom 7. April 2016, Ra 2015/08/0217, mwN). Damit wird die Verantwortlichkeit vorrangig zu § 9 VStG geregelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, 2010/08/0162). 11 Paragraph 111, ASVG sieht in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG die Übertragung der nach den Paragraphen 33, 34, ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die dann nach Paragraph 111, ASVG allein strafbar sind und gegen die gemäß Paragraph 113, ASVG Beitragszuschläge verhängt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. April 2016, Ra 2015/08/0217, mwN). Damit wird die Verantwortlichkeit vorrangig zu Paragraph 9, VStG geregelt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, 2010/08/0162).

12 Nach § 112 Abs. 3 ASVG besteht für Geldstrafen, die über einen Bevollmächtigten verhängt werden, eine Haftung des Dienstgebers zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften. Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist keine Verwaltungsstrafe (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, 2010/08/0255). § 113 Abs. 7 ASVG verweist jedoch auf § 112 Abs. 3 ASVG und normiert daher eine Haftung des Dienstgebers auch für dem Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 ASVG vorgeschriebene Beitragszuschläge. 12 Nach Paragraph 112, Absatz 3, ASVG besteht für Geldstrafen, die über einen Bevollmächtigten verhängt werden, eine Haftung des Dienstgebers zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften. Der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist keine Verwaltungsstrafe vergleiche , dazu näher das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, 2010/08/0255). Paragraph 113, Absatz 7, ASVG verweist jedoch auf Paragraph 112, Absatz 3, ASVG und normiert daher eine Haftung des Dienstgebers auch für dem Bevollmächtigten nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgeschriebene Beitragszuschläge.

13 Adressat des Bescheides vom 23. Oktober 2014 war A F. Ihm hat die NÖGKK einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG als Bevollmächtigtem der Revisionswerberin nach § 35 Abs. 3 ASVG vorgeschrieben. Zu erwägen ist, ob sich eine Parteistellung der Revisionswerberin aus der Haftung des Dienstgebers nach § 112 Abs. 3 iVm 113 Abs. 7 ASVG ergibt. 13 Adressat des Bescheides vom 23. Oktober 2014 war A F. Ihm hat die NÖGKK einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG als Bevollmächtigtem der Revisionswerberin nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vorgeschrieben. Zu erwägen ist, ob sich eine Parteistellung der Revisionswerberin aus der Haftung des Dienstgebers nach Paragraph 112, Absatz 3, in Verbindung mit 113 Absatz 7, ASVG ergibt.

14 Eine § 112 Abs. 3 ASVG vergleichbare Regelung enthält § 9 Abs. 7 VStG. Nach dieser Bestimmung haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in § 9 Abs. 3 VStG genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. 14 Eine Paragraph 112, Absatz 3, ASVG vergleichbare Regelung enthält Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Nach dieser Bestimmung haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Paragraph 9, Absatz 3, VStG genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

15 Zu § 9 Abs. 7 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft ein entsprechender Haftungsausspruch im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich ist. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) legitimiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2012, 2011/10/0064, und (zu einer Geldstrafe nach § 111 ASVG) vom 24. November 2010, 2009/08/0039, je mwN). 15 Zu Paragraph 9, Absatz 7, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft ein entsprechender Haftungsausspruch im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich ist. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) legitimiert vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2012, 2011/10/0064, und (zu einer Geldstrafe nach Paragraph 111, ASVG) vom 24. November 2010, 2009/08/0039, je mwN).

16 Diese Überlegungen sind auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Die Revisionswerberin wurde daher durch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gegenüber A F als Bevollmächtigtem nach § 35 Abs. 3 ASVG nicht in ihren Rechten verletzt. Sie war somit nicht Partei des Verfahrens und daher auch nicht berechtigt, gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag zu stellen. 16 Diese Überlegungen sind auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Die Revisionswerberin wurde daher durch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gegenüber A F als Bevollmächtigtem nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG nicht in ihren Rechten verletzt. Sie war somit nicht Partei des Verfahrens und daher auch nicht berechtigt, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG einen Vorlageantrag zu stellen.

17 Auf das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, A F sei von der NÖGKK zu Unrecht als Bevollmächtigter nach § 35 Abs. 3 ASVG angesehen worden, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht hätte erfolgen dürfen, war schon deshalb nicht einzugehen, weil damit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten wird. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nämlich jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0055, und vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066). 17 Auf das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, A F sei von der NÖGKK zu Unrecht als Bevollmächtigter nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG angesehen worden, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht hätte erfolgen dürfen, war schon deshalb nicht einzugehen, weil damit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten wird. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nämlich jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0055, und vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066).

18 Die Revisionsbeantwortung des A F war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seite des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2016, Ra 2015/22/0055, mwN). 18 Die Revisionsbeantwortung des A F war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seite des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2016, Ra 2015/22/0055, mwN).

Wien, am 19. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080067.L00

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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