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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111aRechtssatz
Ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ist immer dann vorzuschreiben, wenn ein Dienstnehmer entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Nach einer unmittelbaren Betretung im Sinn des § 111a ASVG setzt er sich aus Teilbeträgen für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz zusammen; in Ermangelung einer unmittelbaren Betretung muss der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen, der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung ist hingegen (sofern kein Nachsichtsgrund im Sinn des § 113 Abs. 3 ASVG vorliegt) vorzuschreiben. Das Ergebnis, dass immer dann, wenn keine unmittelbare Betretung im Sinn des § 111a ASVG erfolgt, der Beitragszuschlag nach § 113 ASVG ganz zu entfallen hätte, erschiene demgegenüber unsachlich: Es könnte dann höchstens (sofern der betreffende Tatbestand erfüllt ist) der deutlich niedrigere Säumniszuschlag nach § 114 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden, obwohl bloß aus dem Fehlen einer unmittelbaren Betretung weder ein geringerer Bearbeitungsaufwand noch eine weniger schwerwiegende Bedeutung des Verstoßes für das Funktionieren der gesetzlichen Sozialversicherung folgt.Ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist immer dann vorzuschreiben, wenn ein Dienstnehmer entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Nach einer unmittelbaren Betretung im Sinn des Paragraph 111 a, ASVG setzt er sich aus Teilbeträgen für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz zusammen; in Ermangelung einer unmittelbaren Betretung muss der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen, der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung ist hingegen (sofern kein Nachsichtsgrund im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorliegt) vorzuschreiben. Das Ergebnis, dass immer dann, wenn keine unmittelbare Betretung im Sinn des Paragraph 111 a, ASVG erfolgt, der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG ganz zu entfallen hätte, erschiene demgegenüber unsachlich: Es könnte dann höchstens (sofern der betreffende Tatbestand erfüllt ist) der deutlich niedrigere Säumniszuschlag nach Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden, obwohl bloß aus dem Fehlen einer unmittelbaren Betretung weder ein geringerer Bearbeitungsaufwand noch eine weniger schwerwiegende Bedeutung des Verstoßes für das Funktionieren der gesetzlichen Sozialversicherung folgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022080009.J03Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023