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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §113 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Salzburger Gebietskrankenkasse in Salzburg, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2016, Zl. L503 2005270- 1/4E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (weitere Partei:
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien; mitbeteiligte Partei: A GmbH in S, vertreten durch die Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 13. März 2013 schrieb die revisionswerbende Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) der mitbeteiligten Partei gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 16.316,71 vor, weil sie Meldepflichten gemäß § 33 Abs. 1 ASVG verletzt habe. Dem lag zugrunde, dass A.W. nicht bei der GKK angemeldet worden war (vgl. zum Verfahren betreffend seine Pflichtversicherung nach dem ASVG das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/08/0144, 0146). 1 Mit Bescheid vom 13. März 2013 schrieb die revisionswerbende Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 16.316,71 vor, weil sie Meldepflichten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verletzt habe. Dem lag zugrunde, dass A.W. nicht bei der GKK angemeldet worden war vergleiche , zum Verfahren betreffend seine Pflichtversicherung nach dem ASVG das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/08/0144, 0146).
2 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid einen - ab dem 1. Jänner 2014 als Beschwerde zu behandelnden - Einspruch.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 13. März 2013 ersatzlos. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 13. März 2013 ersatzlos. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend traf das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass es mit Erkenntnis vom 1. August 2016 ausgesprochen habe, dass A.W. auf Grund der für die mitbeteiligte Partei ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Diese Feststellung folge unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, die Vorschreibung des Beitragszuschlags setze voraus, dass die Mitbeteiligte als Dienstgeberin die Anmeldung des A.W. als Dienstnehmer im Sinn des § 4 ASVG unterlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch (mit dem zitierten Erkenntnis vom 1. August 2016) ausgesprochen, dass es sich bei A.W. um keinen Dienstnehmer der Mitbeteiligten handle. 4 Begründend traf das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass es mit Erkenntnis vom 1. August 2016 ausgesprochen habe, dass A.W. auf Grund der für die mitbeteiligte Partei ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Diese Feststellung folge unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, die Vorschreibung des Beitragszuschlags setze voraus, dass die Mitbeteiligte als Dienstgeberin die Anmeldung des A.W. als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, ASVG unterlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch (mit dem zitierten Erkenntnis vom 1. August 2016) ausgesprochen, dass es sich bei A.W. um keinen Dienstnehmer der Mitbeteiligten handle.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die mitbeteiligte Partei in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die mitbeteiligte Partei in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 Die revisionswerbende GKK macht in der Begründung der Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend, dass A.W. entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Das Erkenntnis, mit dem das Nichtvorliegen der Pflichtversicherung festgestellt worden sei, sei (zusammengefasst) grob mangelhaft. 5 Die revisionswerbende GKK macht in der Begründung der Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG geltend, dass A.W. entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Das Erkenntnis, mit dem das Nichtvorliegen der Pflichtversicherung festgestellt worden sei, sei (zusammengefasst) grob mangelhaft.
6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
7 Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Rechtswidrigkeit des von der GKK vorgeschriebenen Beitragszuschlags ausschließlich damit, dass es mit Erkenntnis vom 1. August 2016 im Hinblick auf A.W. das Nichtbestehen der Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt habe. Dieser Begründung ist der Boden entzogen, weil das genannte Erkenntnis mit dem eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/08/0144, 0146, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist.
8 Auch das mit der gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis ist infolgedessen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 8 Auch das mit der gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis ist infolgedessen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 23. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080143.L00Im RIS seit
25.01.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017