Entscheidungsgründe: Die am 16. Oktober 1968 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten. Nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern verblieb sie bei ihrer Mutter. Der Beklagte war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juni 1984 (10 P 384/77-32) ab 1. Juli 1984 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an die Klägerin von insgesamt 4.500 S verhalten. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte stets nachgekommen. Seit Sommer 1988 war die Mut... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 ff C2d4AußStrG idF WGN 1989 §14 ff C4 AußStrG §229 ff EheG §81 EheG §98 AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 EheG § 81 heute EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geä... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den auf Zuweisung der Ehewohnung gerichteten Antrag der Frau ab. Das Rekursgericht faßte inhaltlich einen Aufhebungsbeschluß und sprach aus, daß der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Mannes, dessen Zulässigkeit jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Rechtliche Beurteilung Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 198... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, "alle Maßnahmen zu unterlassen, die eine Beeinträchtigung der Wasserbenützungsrechte der Klägerin hinsichtlich der Quellen 3, 6 und 7 im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7.10.1971 herbeiführen", verband die klagende Partei den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, "zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der klagenden und gefährdeten Partei wider die Beklagten und... mehr lesen...
Begründung: Im März 1990 wurde die Ausgabe Nr 1 der "KRANKENHAUSNACHRICHTEN" auf dem Postweg "An einen Haushalt" kostenlos versendet; nach dem Impressum dieser Zeitschrift war ihr Medieninhaber, Herausgeber und Finanzierer der "Betriebsrat des A.ö.Krankenhauses Z*****". Mit der Behauptung, daß der beklagte Betriebsrat in der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, in der genannten Zeitschrift drei namentlich genannte behandelnde Ärzte sowie bestimmte Heilbehelfe reklamehaft her... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil lieg... mehr lesen...
Begründung: Wegen eines von der Witwe des Erblassers ua gegen die Verlassenschaft angestrengten Prozesses, in dem sie Eigentumsansprüche an Spareinlagen geltend macht, die in der Todfallsaufnahme als in die Verlassenschaft fallendes Vermögen aufgenommen wurden, hatte das Erstgericht am 5.Juni 1989 eine Verlassenschaftskuratorin bestellt. Am 21.Feber 1991 gab der Rechtsanwalt Dr.Markus Purtscher als Vertreter der Witwe zu einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab... mehr lesen...
Begründung: Der Zweitbeklagte und Günther S***** waren Angestellte der Klägerin, in deren Salzburger Zweigniederlassung sie tätig waren. Die Klägerin übt das Speditionsgewerbe aus. Die Angestelltentätigkeit des Zweitbeklagten bei der Klägerin endete am 31.7.1990. Günther S***** kündigte der Klägerin Ende Juli 1990 zum 31.8.1990. Am 2.8.1990 wurde die erstbeklagte Gesellschaft mbH gegründet; den Gesellschaftsvertrag schlossen fünf Gesellschafter, darunter der Zweitbeklagte und Gü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte betreibt in einer größeren Anzahl von "f*****-Märkten" in Vorarlberg den Einzelhandel mit Lebensmitteln; die Zweitbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch eines von ursprünglich drei Unterlassungsbegehren des klagenden Wettbewerbsverbandes (§ 14 UWG), mit welchem er die Verurteilung der beiden Beklagten zur Unterlassung von Ankündigungen in Werbeinseraten beantragt, wonach "der ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin der österreichweit, zum Teil in Mutationsausgaben erscheindenden Tageszeitung "N***** Zeitung"; es handelt sich dabei um die auflagenstärkste Zeitung Österreichs. Die Affäre um Udo Proksch und den Untergang des Frachtschiffes "Lucona" stießen in Österreich, insbesondere nach der Verhaftung des Udo Proksch und der gegen ihn erhobenen Anklage, auf ein nachhaltiges Interesse der Öffentlichkeit. Diese Umstände fanden ihren Widerhall in ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betreibt als Facharzt für Innere Medizin in E*****, eine Ordination, die - mit Ausnahme einer zur invasiven Diagnostik erforderlichen Herzkatheter-Anlage - über nahezu alle für dieses Fachgebiet erforderlichen Diagnoseeinrichtungen - wie etwa Sonograph (Echokardiograph), Ergometrie und Labordiagnostik (für Blutbefunde, Hormonbestimmungen etc) - verfügt. Der beklagte Ordenskonvent betreibt im Rahmen seines Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses in ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Lothar Peter B*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Helen Diana B*****, vertreten durch Dr. Manfred De Bock, Rechtsanwalt in Dornbirn,... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1 ZPO §226 IIB12 UWG § 14 heute UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013 UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Verlegerin, die Zweitklägerin ist Medieninhaberin der "N***** K*****-Zeitung" (im folgenden kurz: K*****-Zeitung). Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Druckschrift "D*****". Im Auftrag der Klägerinnen stellte die Werbeagentur ***** P***** einen Kinospot her, welcher Teil der Werbekampagne " ... uns ist nichts zu heiß" war. Mit diesem Werbespot "Brennendes Zündholz" wurde in allen österreichischen Kinos für die "K*****-Zeitung" gewor... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27. August 1990 verstorbenen Georg S*****, zuletzt wohnhaft in ***** W*****, infolge Revisionsrekurses des Horst K*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Platzer, öffentlicher Notar in Wels, gegen den ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1 ZPO §226 IIB12 UWG § 14 heute UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013 UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.... mehr lesen...
Norm: UWG §14 B1 UWG §14 B2 UWG § 14 heute UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013 UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 A ABGB §1330 BI UWG §14 A1 ZPO §226 IIB12 ABGB § 1330 heute ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1330 heute ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geänd... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1 ZPO §226 IIB12 UWG § 14 heute UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013 UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BI ZPO §226 IIB12 UWG §1 A UWG §7 A UWG §14 A1 ABGB § 1330 heute ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ZPO § 226 heute ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geän... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1 ZPO §226 IIB12 UWG § 14 heute UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013 UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1 ZPO §226 IIA3 ZPO §226 IIB12 UWG § 14 heute UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013 UWG § 14 gültig von 12.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "D*****". Die erstbeklagte KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte GmbH ist, ist Medieninhaberin der Tageszeitung "N*****-Zeitung". In der "N*****-Zeitung" vom 5.6.1989 wurde auf Seite 17 unter der Überschrift "Ein HUNDERTWASSER für jeden Leser der K***** angekündigt, daß dieser Zeitung am nächsten Tag Auto-Aufkleber des "Meisters Friedensreich" als "Geschenk für alle, die keine ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Kurt L.Breit, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr.Mag.Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "D*****". Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, ist Medieninhaberin, die Drittbeklagte - ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die Viertbeklagte - Verlegerin der "N***** Zeitung" mit der Regionalausgabe "S*****". Der "S*****" vom 11.6.1989 war ein farbiger Prospekt mit der Abbildung einer Sonnenbrille und dem Text "LASSEN SIE SICH NICHT BLENDEN! 420.0... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, OHG, ***** vertreten durch Dr. Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) I***** Handelsgesellschaft mbH, ***** 2) Dr. Aliasghar A*... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §14 D3AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4 MRG §37 Abs3 Z16NWG §9 Abs1 WEG 2002 §52 Abs1 WEG 2002 §52 Abs2 WGG §22 Abs4 MRG § 37 heute MRG § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025 MRG § 37 gü... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4 HVG §15 HVG Art. 1 § 15 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 HVG Art. 1 § 15 gültig von 01.01.1990 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
Rechtssatz:
Der Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht n... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Bucheinsichtssache des Antragstellers Werner *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin M*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einsicht in d... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte - deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist - veröffentlichte in der Ausgabe der N***** Zeitung vom 27. April 1990 auf Seite 12 unter der Überschrift "In den Wind gereimt" folgendes Gedicht: "Die 'Volksstimme', sie hat gelogen seit je, daß sich die Balken bogen. Darum genoß die Kummerlzeitung auch nie besondere Verbreitung. Nun nennt sie sich - ein neuer Schmäh - nicht ... mehr lesen...