TE OGH 1991/8/27 5Ob537/91

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Schinko als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Josef Franz W*****, Pensionist, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Witwe Paula W***** vertreten durch Dr.Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17.Mai 1991, GZ 3b R 69/91-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs vom 26.März 1991, GZ A 29/89-25, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß dem § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteigt.

Soweit nach Ergänzung der Rekursentscheidung durch diesen Ausspruch der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, ist der Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin im Wege eines Verbesserungsverfahrens aufzufordern, seine entsprechende Bevollmächtigung durch die Witwe des Erblassers darzutun. Sodann sind die Akten unter Anschluß der Akten des Rekursgerichtes wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Wegen eines von der Witwe des Erblassers ua gegen die Verlassenschaft angestrengten Prozesses, in dem sie Eigentumsansprüche an Spareinlagen geltend macht, die in der Todfallsaufnahme als in die Verlassenschaft fallendes Vermögen aufgenommen wurden, hatte das Erstgericht am 5.Juni 1989 eine Verlassenschaftskuratorin bestellt.

Am 21.Feber 1991 gab der Rechtsanwalt Dr.Markus Purtscher als Vertreter der Witwe zu einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab und beantragte, ihr die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Der Vertreter behauptete, die Vollmacht sei "ausgewiesen", obwohl er im Verlassenschaftsverfahren erstmals als Vertreter der Witwe eingeschritten war. (Die Eingaben vom 6.Feber 1990 und vom 12. Feber 1990 betrafen Kostenersatzansprüche im Prozeß, in welchem der Rechtsanwalt der Witwe im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben war, und enthielten keine Berufung auf eine erteilte Vollmacht.)

Die beiden Söhne des Erblassers kündigten am 8.März 1991 an, daß auch sie sich voraussichtlich zu je einem Drittel des Nachlasses zu Erben erklären werden, und sprachen sich dagegen aus, der Witwe die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu übertragen.

Das Erstgericht sprach mit Beschluß aus, daß es die Erbserklärung der Witwe nicht annehme, und wies ihren Antrag, ihr die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu übertragen, ab. Zugleich genehmigte es die Exekutionsführung der Verlassenschaft gegen die Witwe zur Hereinbringung einer Kostenforderung im Prozeß.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß die bedingte Erbserklärung der Witwe zurückgewiesen wird. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Vertreter der Witwe erhob den außerordentlichen Revisionsrekurs und behauptete wieder nur, daß seine "Vollmacht ausgewiesen" sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unabhängig von dieser Bewertung ist der Revisionsrekurs nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist, unter den sonstigen Voraussetzungen zulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1989). Alle Gegenstände der Entscheidung des Rekursgerichtes sind jedoch vermögensrechtlicher Natur, weil darunter jedenfalls die Ansprüche der Erben auf Entscheidung über ihre Erbserklärung und über die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gehören (so schon OGH 9.April 1991 zu 5 Ob 515, 516/91). Sie bestehen auch nicht in einem Geldbetrag, und zwar auch nicht die Genehmigung der Exekutionsführung durch die Verlassenschaft zur Hereinbringung eines S 50.000 übersteigenden Kostenersatzbetrages.

Es bedarf daher der Nachtragung des Bewertungsausspruches durch das Rekursgericht, um prüfen zu können, ob der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. Auch der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Rekursgericht meinte, ein Wertausspruch habe zu entfallen, weil es sich nicht um vermögensrechtliche Entscheidungsgegenstände handle, oder weil der Wert des Nachlasses oder die Kostenersatzforderung den Betrag von S 50.000 übersteigt. Es muß daher zunächst Klarheit geschaffen werden, daß das Rekursgericht nicht von einer wertunabhängigen Revisionsrekurszulässigkeit ausgegangen ist und etwa nur deshalb ausgesprochen hat, daß (sonst) der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Sollte nach der Bewertung der Entscheidungsgegenstände der Revisionsrekurs jedoch nicht schon nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sein, so wird der für die Witwe einschreitende Vertreter seine Bevollmächtigung darzutun und so das Fehlen der Vertretung zu sanieren haben, denn seine Vollmacht ist entgegen seinen Behauptungen im Verlassenschaftsakt nicht ausgewiesen. Daß er als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe in einem bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreit für die Witwe eingeschritten ist, reicht zum Nachweis der Vollmacht nicht aus (§ 2 Abs 2 Z 3 AußStrG iVm § 30 Abs 1 und Abs 2 ZPO). Insoweit wird ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein.

Anmerkung

E26213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB00537.91.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19910827_OGH0002_0050OB00537_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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