RS OGH 2025/8/13 4Ob17/91; 4Ob16/91; 4Ob90/93; 4Ob164/93; 4Ob47/94; 4Ob74/94; 6Ob1002/95; 4Ob87/94;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

ABGB §1330 BI
ZPO §226 IIB12
UWG §1 A
UWG §7 A
UWG §14 A1
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (§ 81 Abs 1 UrhG; § 147 Abs 1 PatG idF Nov 1977) - drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Entscheidend ist dabei aber die Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist. Bei der Erörterung der möglichen Fassung von Exekutionstiteln steht demnach die "Handlungsbeschreibung" im Mittelpunkt des Interesses.Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (Paragraph 81, Absatz eins, UrhG; Paragraph 147, Absatz eins, PatG in der Fassung Nov 1977) - drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Entscheidend ist dabei aber die Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist. Bei der Erörterung der möglichen Fassung von Exekutionstiteln steht demnach die "Handlungsbeschreibung" im Mittelpunkt des Interesses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037478

Im RIS seit

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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