Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler und Partner, Rechtsanwälte in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt I, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 440.000), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.März 1994, GZ 5 R 171/93-20, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29.April 1993, GZ 37 Cg 81/92-14, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler und Partner, Rechtsanwälte in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt römisch eins, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 440.000), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.März 1994, GZ 5 R 171/93-20, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29.April 1993, GZ 37 Cg 81/92-14, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Urteil vom 12.7.1994, 4 Ob 87/94, wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 12 Zeile 15 bis 18: "Selbst wenn die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten gegen die Konzessionsbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 verstoßen hätte, wäre die Wiederholung dieses Verstoßes infolge der Änderung der Rechtslage ausgeschlossen.";
auf Seite 10 Zeile 1 bis 2: "(§ 126 Z 23 GewRNov 1992 = § 124 Z 17 GewO 1994)"; "§ 175 GewRNov 1992 (§ 166 GewO 1994)";auf Seite 10 Zeile 1 bis 2: "(Paragraph 126, Ziffer 23, GewRNov 1992 = Paragraph 124, Ziffer 17, GewO 1994)"; "§ 175 GewRNov 1992 (Paragraph 166, GewO 1994)";
auf Seite 12 Zeile 18 bis 19: "§ 126 Z 23, § 175 GewRNov 1992 (§ 124 Z 17, § 166 GewO 1994)".auf Seite 12 Zeile 18 bis 19: "§ 126 Ziffer 23,, Paragraph 175, GewRNov 1992 (Paragraph 124, Ziffer 17,, Paragraph 166, GewO 1994)".
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden (§ 419 Abs 3 ZPO).Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden (Paragraph 419, Absatz 3, ZPO).
In den Entscheidungsgründen zu 4 Ob 87/94 wurde einerseits dahingestellt gelassen, ob die Beklagte gegen die Konzessionsbestimmungen verstoßen hat (S 9), andererseits ausgeführt, daß die Beklagte verstoßen habe (S 12). Diese offenbare Unrichtigkeit war, wie von der Nebenintervenientin beantragt, zu berichtigen. Gleichzeitig war zu verfügen, daß die Hinweise auf die Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der GewRNov 1992 durch Zitate aus der nunmehr wiederverlautbarten Gewerbeordnung 1994 ergänzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00087.94.0919.000Dokumentnummer
JJT_19940919_OGH0002_0040OB00087_9400000_000