TE OGH 1991/4/9 5Ob515/91 (5Ob516/91)

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Veröffentlicht am 09.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27. August 1990 verstorbenen Georg S*****, zuletzt wohnhaft in ***** W*****, infolge Revisionsrekurses des Horst K*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Platzer, öffentlicher Notar in Wels, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 23. Jänner 1991, GZ R 1234, 1235/90-24, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wels vom 29. Oktober 1990, GZ 2 A 326/90-13, und vom 21. November 1990, GZ 2 A 326/90-16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Gemäß § 13 Abs.1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Eine Ausnahme besteht gemäß § 14 Abs.3 AußStrG nur, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist.

Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die vererblich oder veräußerbar sind (6 Ob 521/91). Hier hatte das Rekursgericht über die Annahme einer unbedingten Erbserklärung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers und darüber zu entscheiden, ob einem anderen Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wird. In beiden Fällen geht es um Ansprüche vermögensrechtlicher Natur. Mit der Erbserklärung wurde nämlich das Recht geltend gemacht, die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen (§ 532 ABGB). Darunter ist ein gegenüber jedermann durchsetzbares und somit absolutes Erwerbsrecht zu verstehen, das mit dem Tode des Erblassers entsteht und veräußerlich und vererblich ist (Welser in Rummel I2, Rz 3 vor § 531 ABGB). Bei der Verwaltung des Nachlasses geht es darum, die Rechte des Erblassers ohne gerichtliche Genehmigung auszuüben, soweit § 145 Abs.1 AußStrG keine Schranke setzt. Der verwaltungsbefugte Erbe kann daher ohne Befassung des Verlassenschaftsgerichtes alle Maßnahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs vornehmen (Welser aaO, Rz 13 zu § 810 ABGB). Auch bei der Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist daher der Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur. Damit bedarf es des Ausspruches nach § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG, um die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu überprüfen.

Anmerkung

E25697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB00515.91.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19910409_OGH0002_0050OB00515_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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