-             4 Ob 17/91  Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265 
-             4 Ob 16/91  Veröff: ÖBl 1991,108 
-             4 Ob 22/91  Auch; nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen Fallen, die diesen Kern unberührt lassen. (T1)
 Veröff: WBl 1991,264
 
-             4 Ob 66/92  Entscheidungstext  OGH  29.09.1992  4 Ob 66/92   Auch; nur T1; Veröff: MR 1992,252 = ÖBl 1992,273 
-             4 Ob 48/93  nur T1 
-             4 Ob 47/94  Beisatz: Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". "Lancaster Sonnenkosmetik". (T2) 
-             4 Ob 39/94  Auch 
-             4 Ob 1150/94  Entscheidungstext  OGH  17.01.1995  4 Ob 1150/94   Auch; nur T1 
-             4 Ob 33/95  Auch 
-             4 Ob 90/95  nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. (T3) 
-             4 Ob 2100/96v  Entscheidungstext  OGH  14.05.1996  4 Ob 2100/96v   Vgl auch 
-             4 Ob 8/97y  Auch; nur T1 
-             4 Ob 58/98b  Auch; nur T1 
-             4 Ob 364/97a  nur T1 
-             4 Ob 78/98v  Auch; nur T1 
-             4 Ob 87/98t  Auch; nur T1 
-             4 Ob 123/98m  Auch; nur T1 
-             4 Ob 44/98v  Vgl auch; nur T1 
-             5 Ob 227/98p  Auch; nur: Besteht die dringende Befürchtung, der Verletzer werde bei einem Verbot dessen, was er tatsächlich begangen hat, das gleiche auf andere Weise wiederholen, dann wäre es nahezu sinnlos, ihm nur die konkrete Verletzungshandlung im engsten Sinn zu untersagen. (T4) Beisatz: Nach der Natur des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten des Verbotspflichtigen ist aber auch eine weitere, allgemeinere Fassung des Verbots oder aber eine enge Fassung des Unterlassungsgebots mit dem Verbot gleicher Verstöße gerechtfertigt. (T5) Beisatz: Hier:  § 28 Abs 2 KSchG. (T6) Veröff: SZ 72/42 
-             4 Ob 73/99k  Auch; nur T1 
-             4 Ob 162/99y  Auch; nur: Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen. (T7) 
-             4 Ob 169/99b  nur T7 
-             4 Ob 155/99v  Auch; nur T7 
-             5 Ob 33/99k  nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. Dabei muss der Kern der Verletzungshandlung erfasst sein. (T8) 
-             4 Ob 304/99f  Auch; nur T1 
-             4 Ob 54/00w  Auch; nur T1 
-             4 Ob 113/00x  Ähnlich; nur T3 
-             4 Ob 144/00f  Auch; nur T1 
-             4 Ob 103/00a  Auch; nur T1 
-             4 Ob 248/00z  Auch; nur T1 
-             4 Ob 204/00d  Auch; nur: Hat jedoch der Beklagte schon eine Verletzungshandlung begangen, ist für die allgemeinere Fassung des Verbotes nicht das Vorliegen der strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage erforderlich. (T9)
 Veröff: SZ 73/162
 
-             6 Ob 109/00y  nur T7; Beisatz: Bei der Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist, ist eine gewisse Großzügigkeit notwendig, könnte doch sonst der Beklagte durch ein ähnliches, aber dem Titelwortlaut nicht völlig gleiches Zuwiderhandeln die Vollstreckung des Urteiles und der Unterlassungsgebot umgehen. (T10)
 Veröff: SZ 73/181
 
-             4 Ob 278/00m  Auch; nur T3 
-             6 Ob 13/01g          
-             6 Ob 96/01p  Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10 
-             4 Ob 70/01z  Auch; nur T1 
-             4 Ob 28/01y  Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 74/52 
-             4 Ob 174/02w  Auch; Veröff: SZ 2002/134 
-             4 Ob 280/02h  Vgl auch; nur T1 
-             4 Ob 75/03p  Vgl auch 
-             4 Ob 159/03s  Auch; nur T8 
-             4 Ob 182/03y  Auch; nur: Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung von Unterlassungsgeboten nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben. (T12) 
-             4 Ob 194/03p  Auch; nur T1 
-             4 Ob 230/04h  Auch; Beisatz: ........ oder mit allgemeiner Fassung des Unterlassungsgebots mit konkreten Einzelverboten. (T13) 
-             7 Ob 207/04y  Auch; nur T3 
-             6 Ob 273/05y  Beisatz: Der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene hat nur Anspruch auf Untersagung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Gegenstand des Urteilsantrags (Sicherungsantrags) ist demnach nur die konkrete Verletzungshandlung. (T14) 
-             4 Ob 180/06h  Auch; nur T1 
-             17 Ob 5/07w  Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verbot der Verwendung verwechselbar ähnlicher Marken für Waren, für welche die Marken eingetragen sind, und „gleichartige Waren" stellt keine grobe Fehlbeurteilung dar. (T15) 
-             4 Ob 29/07d  Auch; Veröff: SZ 2007/61 
-             9 ObA 104/07w  Auch; nur T3 
-             4 Ob 105/08g  nur T1 
-             4 Ob 144/08t  nur T12 
-             4 Ob 171/08p  Vgl auch; Beisatz: Siehe auch  RS0037607. (T16) 
-             17 Ob 40/08v  Vgl auch 
-             17 Ob 44/08g  Auch; Veröff: SZ 2009/34 
-             4 Ob 95/09p  Vgl auch 
-             4 Ob 164/09k  Vgl 
-             4 Ob 154/09i  Vgl; nur ähnlich T3; Veröff: SZ 2010/1 
-             4