TE OGH 1999/9/13 4Ob155/99v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.1999
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten