Norm
AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2Rechtssatz
Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG kommt hier nicht zum Tragen, weil der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, sondern ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur ist.Auch für das Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 229, ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des Paragraph 232, AußStrG das Revisionsrekursrecht nach Paragraphen 14, ff AußStrG. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG kommt hier nicht zum Tragen, weil der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, sondern ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024