Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 C4Rechtssatz
Der Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht nach § 15 HVG entspringt nicht dem Personenrecht oder Familienrecht. Er leitet sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ab und ist daher vermögensrechtlicher Natur.Der Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht nach Paragraph 15, HVG entspringt nicht dem Personenrecht oder Familienrecht. Er leitet sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ab und ist daher vermögensrechtlicher Natur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007109Dokumentnummer
JJR_19910228_OGH0002_0060OB00521_9100000_001