Norm: IESG §1 Abs2IESG §1 Abs3 Z2UrlG §3 Abs2 Z1UrlG §3 Abs3UrlG §12
Rechtssatz: Die vertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist bei der Bemessung des gesicherten Urlaubsanspruches dann beachtlich, wenn es sich um tatsächlich zurückgelegte Zeiten handelt. Entscheidungstexte 8 ObS 236/99k Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 236/99k ... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs1IESG §1 Abs2IESG §3a
Rechtssatz: Aus der zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung ist nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (§ 3a IESG idF IESG-Nov 1997, BGBl I 107) zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt nicht, daß ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung (oder einem nach § 1 Abs 1 IES... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2
Rechtssatz: Auch vor Inkrafttreten der (auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren) IESG-Novelle 1997, BGBl I 107/1997, sind Forderungen aus lang zurückliegenden, ohne Anerkenntnis des Arbeitgebers verjährten Urlaubsansprüchen nicht in den Kreis der gesicherten Ansprüche einzubeziehen. Entscheidungstexte 8 ObS 133/99p Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 ObS 13... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z4 litaIESG §1 Abs2 Z4 litc
Rechtssatz: Es muß sich um Kosten zur Durchsetzung oder Hereinbringung an sich gesicherter, das heißt für den Fall ihrer Nichterfüllung durch den Arbeitgeber zur Beanspruchung von Insolvenzausfallgeld berechtigender Forderungen nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG handeln; daß für diese Forderungen tatsächlich Insolvenzausfall zu gewähren ist, ist hingegen nicht erforderlich. Entscheid... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z4 litaIESG §1 Abs2 Z4 litc
Rechtssatz: Es muß sich um Kosten zur Durchsetzung oder Hereinbringung an sich gesicherter, das heißt für den Fall ihrer Nichterfüllung durch den Arbeitgeber zur Beanspruchung von Insolvenzausfallgeld berechtigender Forderungen nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG handeln; daß für diese Forderungen tatsächlich Insolvenzausfall zu gewähren ist, ist hingegen nicht erforderlich. Entscheid... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2
Rechtssatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z4
Rechtssatz: Wird das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers vor Einbringung der Klage des ehemaligen Dienstnehmers eröffnet, stehen die Kosten für die Verfassung der Klage selbst dann nicht zu, wenn diese vor Ausgleichseröffnung in deren Unkenntnis erfolgte. Entscheidungstexte 8 ObS 107/98p Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObS 107/... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z4
Rechtssatz: Wird das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers vor Einbringung der Klage des ehemaligen Dienstnehmers eröffnet, stehen die Kosten für die Verfassung der Klage selbst dann nicht zu, wenn diese vor Ausgleichseröffnung in deren Unkenntnis erfolgte. Entscheidungstexte 8 ObS 107/98p Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObS 107/... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z4
Rechtssatz: Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z4IESG §6 Abs4IESG §8 Abs1
Rechtssatz: Die Verwaltungsbehörde ist an eine rechtskräftige gerichtliche Kostenentscheidung insoweit nicht gebunden, als sie selbständig die Notwendigkeit der Anrufung des Gerichts prüfen kann. Kosten einer Mahnklage gegen den Dienstgeber sind dann nicht im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesichert, wenn gleichzeitig mit Einbringung der Mahnklage ein Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z4
Rechtssatz: Bei der Interpretation des Ausdrucks "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten" ist auf § 41 ZPO zu rekurrieren. Danach ist nur die Prozeßhandlung notwendig, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringeren Aufwand erreicht. Entscheidungstexte 8 ObS 412/97i Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 412/97i Veröff: SZ 71/86 ... mehr lesen...
Norm: IESG §1 Abs2 Z4
Rechtssatz: Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...