Norm
IESG §1 Abs2 Z4Rechtssatz
Bei der Interpretation des Ausdrucks "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten" ist auf § 41 ZPO zu rekurrieren. Danach ist nur die Prozeßhandlung notwendig, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringeren Aufwand erreicht.Bei der Interpretation des Ausdrucks "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten" ist auf Paragraph 41, ZPO zu rekurrieren. Danach ist nur die Prozeßhandlung notwendig, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringeren Aufwand erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110255Im RIS seit
18.05.1998Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025