RS OGH 1999/7/8 8ObS32/99k, 8ObS48/99p, 8ObS69/00f, 8ObS56/00v, 8ObS86/00f, 8ObS88/00z, 8ObS35/00f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1999
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Norm

IESG §1 Abs1
IESG §1 Abs2
IESG §3a

Rechtssatz

Aus der zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung ist nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (§ 3a IESG idF IESG-Nov 1997, BGBl I 107) zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt nicht, daß ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung (oder einem nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Sachverhalt) jedenfalls gesichert ist. Vor und nach der IESG-Nov 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechenden Arbeitsverhältnissen nicht gesichert, sodaß ein solcher Arbeitnehmer auch nicht für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann (WBl 1999, 174; 8 ObS 295/98k; 8 ObS 306/98b).

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 32/99k
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 32/99k
  • 8 ObS 48/99p
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 48/99p
  • 8 ObS 69/00f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 69/00f
    Vgl auch
  • 8 ObS 56/00v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 56/00v
  • 8 ObS 86/00f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 86/00f
    Vgl auch; Beisatz: Einem Arbeitnehmer gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über seinen Arbeitgeber fällig geworden ist, wenn er es unterlassen hat, dieses gerichtlich geltend zu machen (§ 3a Abs 1 IESG idF IESGNov 1997). (T1)
  • 8 ObS 88/00z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 88/00z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 ObS 35/00f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 35/00f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 ObS 5/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v
    Auch
  • 8 ObS 153/00h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObS 153/00h
    Auch
  • 8 ObS 4/00x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x
    Auch
  • 8 ObS 57/00s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 57/00s
    Auch
  • 8 ObS 150/00t
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 150/00t
    Auch
  • 8 ObS 58/00p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObS 58/00p
    Auch
  • 8 ObS 39/01w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 39/01w
    nur: Ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung ist nicht jedenfalls gesichert. (T2)
  • 8 ObS 154/01g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 154/01g
    Vgl; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG idF Nov 1999/73: Die 6-Monatsfrist des § 3a Abs 1 IESG bezieht sich nur auf das letzte, nicht aber auf frühere Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber; es kommt daher bei einer Aneinanderreihung mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Dienstgeber nicht zu einer mehrfachen Sicherung. (T3)
  • 8 ObS 254/01p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 254/01p
    Auch
  • 8 ObS 195/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 195/02p
    Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen auf die Rückstände oder besondere Naheverhältnisse ist keine Frage der Risikobegrenzung (vgl dazu § 3a IESG), sondern nur ein Aspekt im Rahmen des zur Feststellung des Vorsatzes der Risikoüberwälzung anzustellenden Fremdvergleiches. Daher ist es auch nicht möglich aus der Dauer der Höhe der Entgeltrückstände nur jene ab einer gewissen Dauer auszuscheiden (vgl dazu schon 8ObS109/02s). Insoweit kommt auch eine Abwägung unter dem Aspekt der "Verhältnismäßigkeit" nicht in Betracht. (T4); Beisatz: § 3a IESG bereits in der Fassung der Novelle BGBl I 142/2000 wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein. (T5)
  • 8 ObS 208/02z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObS 208/02z
    Vgl auch; Beisatz: § 3a Abs 1 IESG erstreckt sich auch auf Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn (hier: Reisekosten, Diäten, Nächtigungs-und Taggelder). (T6)
  • 8 ObS 7/10b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObS 7/10b
    Vgl; Beisatz: In den in § 6 Abs 1 Z 1 APSG geregelten Fällen ist ein Missbrauch im Sinn eines unzulässigen Zuwartens mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht gegeben. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112283

Im RIS seit

07.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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