RS OGH 1998/9/17 8ObS107/98p

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Veröffentlicht am 17.09.1998
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Norm

IESG §1 Abs2 Z4

Rechtssatz

Wird das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers vor Einbringung der Klage des ehemaligen Dienstnehmers eröffnet, stehen die Kosten für die Verfassung der Klage selbst dann nicht zu, wenn diese vor Ausgleichseröffnung in deren Unkenntnis erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110771

Dokumentnummer

JJR_19980917_OGH0002_008OBS00107_98P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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