Norm
IESG §1 Abs2 Z4Rechtssatz
Wird das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers vor Einbringung der Klage des ehemaligen Dienstnehmers eröffnet, stehen die Kosten für die Verfassung der Klage selbst dann nicht zu, wenn diese vor Ausgleichseröffnung in deren Unkenntnis erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110771Dokumentnummer
JJR_19980917_OGH0002_008OBS00107_98P0000_002