Norm
IESG §1 Abs2 Z4 litaRechtssatz
Es muß sich um Kosten zur Durchsetzung oder Hereinbringung an sich gesicherter, das heißt für den Fall ihrer Nichterfüllung durch den Arbeitgeber zur Beanspruchung von Insolvenzausfallgeld berechtigender Forderungen nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG handeln; daß für diese Forderungen tatsächlich Insolvenzausfall zu gewähren ist, ist hingegen nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111955Dokumentnummer
JJR_19990527_OGH0002_008OBS00383_97Z0000_001