RS OGH 1998/12/22 8ObS183/98i, 8ObS306/98b, 8ObS295/98k, 8ObS32/99k, 8ObS48/99p, 8ObS277/99i, 8ObS56

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Norm

IESG §1 Abs2

Rechtssatz

Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 183/98i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 183/98i
  • 8 ObS 306/98b
    Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 ObS 306/98b
    nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T1)
    Beisatz: Es kommt nicht allein darauf an, ob der im insolvent gewordenen Unternehmen tätige Kläger Arbeitnehmer war oder nicht, sondern wie sich ein "unbeteiligter" typischer Arbeitnehmer verhalten hätte. (T2)
  • 8 ObS 295/98k
    Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 ObS 295/98k
    nur T1; Beisatz: Einem "Fremdvergleich" mit "unbeteiligten" Arbeitnehmern nicht standhaltende Arbeitnehmeransprüche gehören nicht zu den gesicherten Ansprüchen nach § 1 Abs 1 IESG. (T3)
  • 8 ObS 32/99k
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 32/99k
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 8 ObS 48/99p
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 48/99p
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 8 ObS 277/99i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 277/99i
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 ObS 56/00v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 56/00v
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 ObS 294/99i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObS 294/99i
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 8 ObS 5/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 ObS 153/00h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObS 153/00h
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 ObS 4/00x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 ObS 57/00s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 57/00s
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das atypisch gestaltete Arbeitsverhältnis fällt insgesamt aus den Schutzbereich des IESG. Die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche (auch beendigungsabhängige) sind in vollem Umfang ungesichert. (T4)
  • 8 ObS 150/00t
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 150/00t
    nur T1; Beis wie T4
  • 8 ObS 58/00p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObS 58/00p
    Auch; nur T1
  • 8 ObS 206/00b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObS 206/00b
    nur T1, Beis wie T3
  • 8 ObS 252/00t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 252/00t
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Bedachtnahme auf ein hypothetisches Verhalten des Arbeitnehmers, nämlich auf einen tatsächlich nicht oder - nicht binnen angemessener Frist - erklärten Austritt kommt nicht in Betracht. Diese Überlegungen gelten auch für die beendigungsabhängigen Ansprüche. (T5)
  • 9 ObA 25/01v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 25/01v
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 ObS 37/01a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 ObS 37/01a
    Beis wie T3; Beisatz: Es ist nicht (nur) auf die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages, sondern auf die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen. (T6)
    Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen ein dem Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs 1 IESG entsprechendes Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. (T7)
  • 8 ObS 39/01w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 39/01w
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung als "atypisches Arbeitsverhältnis", bei dem es dem Arbeitnehmer nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ankommt, ist nur der Ausdruck für das Ergebnis des Fremdvergleiches, der wieder nur zur Beurteilung dient, ob ein bestimmtes Verhalten, nämlich das Stehenlassen des Entgelts, den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert (hier: Gehaltsrückstand von 12 Monaten). (T8)
  • 8 ObS 127/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObS 127/01m
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 8 ObS 112/01f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 ObS 112/01f
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 ObS 183/01x
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObS 183/01x
    Auch; nur T1; Beisatz: Ob durch das lange Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert ist, ist im Rahmen des "Fremdvergleiches" zu beurteilen, ob also auch ein "unbeteiligter" Arbeitnehmer im Unternehmen verblieben wäre. (T9)
    Beisatz: Die Durchführung des Fremdvergleiches ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. (T10)
    Beisatz: 8 Monate Stehenlassen des Entgelts durch Tochter des Gesellschafters und Geschäftsführers - nicht gesichert. (T11)
  • 8 ObS 153/01k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 8 ObS 153/01k
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9
  • 8 ObS 223/01d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2001 8 ObS 223/01d
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 8 ObS 305/01p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObS 305/01p
    Auch; nur T1; Beis wie T9
  • 8 ObS 254/01p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 254/01p
    Auch; nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Das "verfahrenstechnische" Mittel des Fremdvergleichs und die darauf aufbauende Beurteilung des "atypischen Arbeitsverhältnisses" darf aber nicht mit dem eigentlichen Ausschlussgrund der Übertragung des Finanzierungsrisikos verwechselt werden. Die Beurteilung als "atypisches Arbeitsverhältnis", bei dem es dem Arbeitnehmer - anders als vom IESG zu Grunde gelegt - nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ankommt, ist nur der Ausdruck für das Ergebnis des Fremdvergleichs, der wieder nur zur Beurteilung dient, ob ein bestimmtes Verhalten, nämlich das Stehenlassen des Entgelts, den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert. (T12)
  • 8 ObS 105/02b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 105/02b
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 8 ObS 54/02b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 54/02b
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 8 ObS 109/02s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObS 109/02s
    Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Ausgangspunkt für die Beurteilung ist der jeweilige konkrete Einzelfall, auch in seiner konkreten zeitlichen Lagerung und ob sich ausgehend von diesem Zeitpunkt ein Vorsatz auf Übertragung des Finanzierungsrisikos ermitteln lässt. (T13)
    Hier: bedingter Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos verneint: langjährig beschäftigter Arbeitnehmer, der gerade in den letzten 2 Jahren vor der Konkurseröffnung regelmäßig Entgeltzahlungen erhielt und bei dem es sogar teilweise zum Abbau eines wenn auch über viele Jahre hinweg angewachsenen Gesamtrückstandes von ca einem Jahresgehalt kam. (T14)
  • 8 ObS 273/01g
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObS 273/01g
    nur T1; Veröff: SZ 2002/92
  • 4 Ob 157/02w
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 157/02w
    Vgl auch
  • 8 ObS 17/02m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObS 17/02m
    Vgl auch; Beisatz: Ein Zuwarten durch rund zwei Monate hält einem "Fremdvergleich" durchaus stand. Ein Zeitraum von rund 60 Tagen wird nach der Rechtsprechung unter Hinweis auf §69 Abs 2 KO auch einem Gesellschafter, der Gehaltsforderungen "stehen" lässt, als Überlegungsfrist jedenfalls zugebilligt. (T15)
    Beisatz: Auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von "Insolvenzverschleppung" ist keine Pflicht des Arbeitnehmers zu erkennen, trotz fortlaufender Lohnzahlung nur wegen der erkennbar schlechten finanziellen Lage des Arbeitgebers das Dienstverhältnis zu beenden (und damit auch den Verlust des Abfertigungsanspruches in Kauf zu nehmen), vielmehr belegt § 25 KO gerade die gegenteilige Intention des Gesetzgebers. (T16)
  • 8 ObS 182/02a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObS 182/02a
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt zumindest für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Novelle BGBl I 142/2000 mit 1.1.2001. (T17)
    Beisatz: Hier: Nebenberufliche Tätigkeit als Kellner und gewerberechtlicher Geschäftsführer über zehn Monate ohne jede Entgeltzahlung. (T18)
  • 8 ObS 136/02m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObS 136/02m
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis wie T17; Beisatz: Das sogenannte "splitting" (Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein typischer Arbeitnehmer ausgetreten wäre) ist abzulehnen; in einem solchen Fall sind auch die beendigungsabhängigen Ansprüche ungesichert. (T19)
  • 8 ObS 195/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 195/02p
    Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf Lehrverhältnisse anzuwenden. Allerdings wird durchaus auf die Besonderheiten der Lehrverhältnisse (Ausbildungsverhältnis; besonderes Beendigungsrecht) Bedacht zu nehmen sein. (T20)
    Beisatz: Im Hinblick auf die Neuregelung des § 3a IESG bereits in der Fassung der Novelle BGBl I 142/2000 wird nunmehr regelmäßig im Rahmen des Fremdvergleiches allein aus der zeitlichen Komponente ein bedingter Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung wohl kaum mehr zu erschließen sein. (T21)
    Beisatz: Diese zeitliche Komponente ist aber im Rahmen des Fremdvergleiches nicht allein ausschlaggebend. Hier: Keine Sicherung der Ansprüche eines Lehrlings, dem schon beim Eingehen des Lehrverhältnisses genau bekannt war, dass es dem erst kurz von seiner Mutter geführten Betrieb wirtschaftlich schlecht ging, seine Mutter nach dem Konkurs des Vaters Schulden in Millionenhöhe hatte und der dann tatsächlich bei der Arbeit auch gar nicht ausgelastet war und zuletzt beinahe ein Jahr lang kein Entgelt erhielt. (T22)
  • 8 ObS 203/02i
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObS 203/02i
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 8 ObS 207/02b
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObS 207/02b
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer gerade in dieser letzten Zeit regelmäßig faktisch Entgeltzahlungen erhalten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Entgeltzahlungen für frühere Lohnperioden erfolgten. (T23)
  • 8 ObS 206/02f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObS 206/02f
    Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T21; Beisatz: Anders als nach § 3a Abs 1 erster Satz IESG kommt es im Fall des § 3a Abs 1 zweiter Satz IESG nicht auf die Fälligkeit, sondern auf das Entstehen der Entgeltansprüche an. (T24)
  • 8 ObS 200/02y
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObS 200/02y
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Hier: Das Stehenlassen nur der Überstundenansprüche durch den Arbeitnehmer-Gesellschafter ist diesbezüglich eigenkapitalersetzend; hingegen sind das regelmäßig gezahlte laufende Entgelt sowie die daraus resultierenden Beendigungsansprüche gesichert. (T25)
  • 8 ObS 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObS 202/02t
    Vgl; Beisatz: Kreditiert der Arbeitnehmer nur die Mehrleistungen, die er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht benötigt, wird er dadurch nicht zum atypischen Arbeitnehmer. (T26)
  • 8 ObS 3/03d
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObS 3/03d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T17; Beisatz: Sicherung bei 8-monatiger Nichtzahlung des Lohnes (bis auf ein oder zwei Zahlungen) ist nicht unvertretbar. (T27)
  • 8 ObS 15/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObS 15/05x
    nur T1
  • 8 ObS 9/06s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObS 9/06s
    nur T1; Beisatz: Hier keine IESG-Sicherung bei neuerlichem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber trotz erheblicher Entgeltrückstände aus dem ersten Arbeitsverhältnis. (T28)
  • 8 ObS 17/08w
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObS 17/08w
    Vgl; Beisatz: Ob ein Arbeitsverhältnis - sei es durchgehend, sei es neu begründet - als atypisch zu beurteilen ist, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des besonderen Einzelfalls beurteilt werden. (T29)
  • 8 ObS 2/11v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObS 2/11v
    nur T1; Veröff: SZ 2011/22
  • 8 ObS 12/11i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObS 12/11i
    Vgl auch; Beis auch wie T29
  • 8 ObS 13/11m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObS 13/11m
    nur T1
  • 8 ObS 20/11s
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObS 20/11s
    Auch
  • 8 ObS 9/12z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 9/12z
    Vgl auch; Beis wie T24; Beisatz: Die arbeitsrechtliche Qualifikation eines Anspruchs, etwa bei der Beurteilung des Aliquotierungsgebots gemäß § 16 AngG, ist von der nach dem IESG zu beantwortenden Frage der Sicherung eines solchen Anspruchs im Hinblick auf die nicht unbedingt deckungsgleichen Interessenlagen, Zielsetzungen und Wertungen des Gesetzgebers in diesen verschiedenen Rechtsbereichen zu unterscheiden (so bereits 8 ObS 1/10w). (T30)
  • 8 ObS 3/16y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 ObS 3/16y
    Auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine die Beitragsaufbringung beeinträchtigende atypische Vertragsgestaltung die Geltendmachung von Insolvenz-Entgelt sittenwidrig machen kann. (T31)
  • 8 ObS 2/16a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObS 2/16a
    Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T7
  • 8 ObS 8/17k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 ObS 8/17k
    Auch; Beis wie T10
  • 8 ObS 4/20a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObS 4/20a
    Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ansprüche nicht gesichert ? längere Bekanntschaft des Klägers zur maßgeblichen Persönlichkeit der Schuldnerin (Minderheitsgesellschafter); Kläger hatte weitgehenden Einblick in Geschäfte der Schuldnerin und kannte deren schlechte finanzielle Lage; trotzdem erster Monatslohn unbezahlt blieb, bestand er nicht auf Bezahlung, sondern zeigte vielmehr „Verständnis“; Kläger nahm billigend in Kauf, dass letztlich ohnehin IEF?Service GmbH für seine Ansprüche aufkommen werde; bereits zuvor vom Kläger dreimal Antrag bei IEF?Service GmbH gestellt. (T32)

Schlagworte

Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111281

Im RIS seit

21.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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