RS OGH 1998/5/18 8ObS412/97i, 8ObS107/98p, 8ObS175/99i, 8ObS161/99f, 8ObS166/99s, 8ObS3/01a, 8ObS52/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1998
beobachten
merken

Norm

IESG §1 Abs2 Z4

Rechtssatz

Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 412/97i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 412/97i
    Veröff: SZ 71/86
  • 8 ObS 107/98p
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObS 107/98p
    Beisatz: Wird das Ausgleichsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Dienstgebers vor Einbringung der Klage des ehemaligen Dienstnehmers eröffnet, stehen die Kosten für die Verfassung der Klage selbst dann nicht zu, wenn diese vor Ausgleichseröffnung in deren Unkenntnis erfolgte. (T1)
  • 8 ObS 161/99f
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 161/99f
    Beis wie T2
  • 8 ObS 175/99i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 175/99i
    Beisatz: Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt, etwa, ob ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens (§ 1 Abs 1 Z 3 IESG) abgelehnt wurde. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. Hätte nämlich jener zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muß sich dieser bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. (T2)
  • 8 ObS 166/99s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObS 166/99s
    Beis wie T2
  • 8 ObS 3/01a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 3/01a
    Beis wie T2
  • 8 ObS 52/01g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 52/01g
    Beis wie T2 nur: Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt. (T3)
  • 8 ObS 36/01d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObS 36/01d
    Beis wie T2 nur: Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG rechnet. (T4) Beisatz: Die Auslegung des Begriffes der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T5) Beisatz: Hier: Kosten eines Auskunftsersuchens zur Vorbereitung eines Konkursantrages. (T6)
  • 8 ObS 2/06m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObS 2/06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110254

Dokumentnummer

JJR_19980518_OGH0002_008OBS00412_97I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten