Norm
IESG §1 Abs2 Z4Rechtssatz
Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte.Kostenersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis Litera g, IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110254Im RIS seit
18.05.1998Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025