Norm
IESG §1 Abs2 Z4Rechtssatz
Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ex-ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110254Dokumentnummer
JJR_19980518_OGH0002_008OBS00412_97I0000_002