TE OGH 2001/3/29 8ObS52/01g

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Zeitler und Mag. Dirschmied als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Claudia K*****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland, Gröhrmühlgasse 4-6, 2700 Wr. Neustadt, wegen S 7.376,88 netto sA Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Jänner 2001, GZ 9 Rs 344/00z-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass deutliche Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin vorlagen und daher eine sorgfältige Partei vor der Durchführung weitere Kosten verursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand iSd § 1 IESG vorliegt, ist durchDie rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass deutliche Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin vorlagen und daher eine sorgfältige Partei vor der Durchführung weitere Kosten verursachender Verfahrenshandlungen erkundet hätte, ob ein Tatbestand iSd Paragraph eins, IESG vorliegt, ist durch

oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt (8 ObS 412/97i = SZ 71/86;

8 ObS 175/99i = DRdA 2000, 74 ua). Dem Berufungsgericht ist auch

keine Fehlbeurteilung vorzuwerfen, wenn es davon ausgegangen ist, dass die Klägerin bei entsprechenden Erkundigungen von der Konkurseröffnung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung hätte wissen können (vgl 8 ObS 190/99w = ZIK 2001, 34).keine Fehlbeurteilung vorzuwerfen, wenn es davon ausgegangen ist, dass die Klägerin bei entsprechenden Erkundigungen von der Konkurseröffnung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung hätte wissen können vergleiche 8 ObS 190/99w = ZIK 2001, 34).

Nach der zur Zeit der Konkurseröffnung geltenden Rechtslage (Art XII Abs 5 IRÄG 1997) war noch der Anschlag an der Gerichtstafel und nicht die Aufnahme in die Insolvenzdatei maßgeblich, so dass mangelnde oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verpflichtung zur elektronischen Abfrage der Insolvenzdatei schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage bilden kann.Nach der zur Zeit der Konkurseröffnung geltenden Rechtslage (Art römisch XII Absatz 5, IRÄG 1997) war noch der Anschlag an der Gerichtstafel und nicht die Aufnahme in die Insolvenzdatei maßgeblich, so dass mangelnde oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verpflichtung zur elektronischen Abfrage der Insolvenzdatei schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage bilden kann.

Anmerkung

E61394 08C00521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00052.01G.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20010329_OGH0002_008OBS00052_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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