Norm: JN §51 Abs1 Z4
Rechtssatz: Bei Streitigkeiten aus Abtretungsverträgen über Geschäftsanteile einer ein Unternehmen betreibenden GmbH besteht auch bei Minderheitsbeteiligungen die handelsgerichtliche Zuständigkeit nach § 51 Abs 1 Z 4 JN, sofern es sich um eine Streitigkeit unmittelbar zwischen den Vertragsteilen (oder ihren Rechtsnachfolgern) handelt und der Vertrag die Grundlage des Klagsanspruchs bildet. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z4
Rechtssatz: Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragsteilen gehören auch dann vor die Handelsgerichte, wenn das Geschäft auf Seiten des Beklagten kein unternehmensbezogenes Geschäft ist oder wenn auf der Beklagtenseite kein Unternehmer steht. Zu derartigen Streitigkeiten zählen nicht nur Klagen auf Übergabe des Betriebs, eines Teils desselben oder des Warenlagers, auf vollständige Vertragse... mehr lesen...
Norm: ECG §18 Abs4JN §83c Abs3JN §51 Abs1 Z8b
Rechtssatz: Unter „Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB“ im Sinn des § 51 Abs 1 Z 8b JN sind auch solche Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen § 1330 ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt. Entscheidungstexte 6 Ob 137/19v Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 137/19v ... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z6ÜbG §1 Z6
Rechtssatz: Der Grundsatz der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht gilt auch im Zusammenhang mit § 51 Abs 1 Z 6 JN. Bei Ansprüchen nach dem Übernahmegesetz handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen den Mitgliedern einer Gesellschaft, sind doch alle Streitigkeiten aus der vertraglichen oder gesetzlichen Regelung des Gesellschaftsverhältnisses erfasst. Die nach dem Übernahmegesetz in Anspruch genommenen Bekl... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1UGB §38 Abs1ABGB §1409 Abs1KAKuG §5c Abs2
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 1 JN setzt keinen direkten Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien voraus. Die Handelsgerichte sind daher auch für Klagen auf Verbindlichkeiten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, für die der Beklagte wegen gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 38 UGB als Übernehmer eines Unternehmens haftet. ... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1UGB §2
Rechtssatz: Geschäfte einer GmbH sind stets unternehmensbezogen iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN. Entscheidungstexte 1 R 2/17x Entscheidungstext OLG Wien 17.02.2017 1 R 2/17x 11 R 82/20i Entscheidungstext OLG Wien 15.06.2020 11 R 82/20i Schlagworte Kapitalgesellschaft; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit dem Argument in Anspruch, sie sei von der Gründung der „O*****“ Bau GmbH (Eintragung im Firmenbuch am 8.9.2005) bis zum 14.7.2006 handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin dieser GmbH gewesen. Danach sei sie gewerberechtliche Geschäftsführerin sowie „faktische Geschäftsführerin“ gewesen. Nach dem 14.7.2006 sei M***** Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der „O*****“ Bau GmbH gewesen. Am 23.4.2007 se... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z6GewO §39
Rechtssatz: Die nach § 39 GewO mit der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers verbundene Verantwortung rechtfertigt, ihn als „Mitglied der Verwaltung“ anzusehen, was nach § 51 Abs 1 Z 6 JN die Zuständigkeit des Kausalgerichts bewirkt. Entscheidungstexte 30 R 18/11d Entscheidungstext OLG Wien 21.04.2011 30 R 18/11d ... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z6GewO §39
Rechtssatz: Die nach § 39 GewO mit der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers verbundene Verantwortung rechtfertigt, ihn als „Mitglied der Verwaltung“ anzusehen, was nach § 51 Abs 1 Z 6 JN die Zuständigkeit des Kausalgerichts bewirkt. Entscheidungstexte 30 R 18/11d Entscheidungstext OLG Wien 21.04.2011 30 R 18/11d ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit der am 20. 12. 2007 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Zahlung von 904.000 EUR sA. Sie brachte im Wesentlichen vor, Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kroatien, der I***** d.o.o., zu sein. Diese Gesellschaft habe im Jahr 2006 in Kroatien ein Hotel erworben, für dessen Renovierung ein Kapitalaufwand von 9,900.000 EUR erforderlich sei. Die ... mehr lesen...
Norm: JN idF HaRÄG §51 Abs1 Z1Rechtsvorschriften USA Gesellschaftsrecht allg
Rechtssatz: Wenngleich ein in seiner Bedeutung dem österreichischen Firmenbuch vergleichbares Register in den amerikanischen Bundesstaaten nicht existiert, sieht doch das Gründungsverfahren einer US-amerikanischen (business) corporation immerhin die Registrierung der Gründungsurkunde durch den secretary of state und die Eintragung der von diesem autorisierten Zweitschr... mehr lesen...
Norm: JN idF HaRÄG §51 Abs1 Z1UGB §2
Rechtssatz: Die Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, fallen unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN. Entscheidungstexte 2 Ob 67/08d Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 67/08d Bem: Vgl die daraus resultierende Korrektur in B... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, fallen unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN. Entscheidungstexte 2 Ob 67/08d Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 67/08d Bem: Vgl die daraus resultierende Korrektur in B... mehr lesen...
Die Kläger brachten mit ihrer am 2.11.2007 gegen die Beklagte, eine schweizerische Aktiengesellschaft, gerichteten Klage vor, sie hätten als Konsumenten bei der beklagten Partei als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise gebucht. Die beklagte Partei sei Unternehmer, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht, die Pauschalreisen verkaufe und organisiere. Sie sei zu 100 % Gesellschafter und Eigentümer der M***** (Austria) GmbH mit Sitz in Wien und der Anschrift *****. Die Stam... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1JN §52 Abs1
Rechtssatz: Zuständigkeit der Kausalgerichtsbarkeit für Klagen gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer auch dann, wenn die beklagte Partei nicht im österreichischen Firmenbuch, sondern in ausländischen Büchern bzw. Handelsregistern, eingetragen ist. Entscheidungstexte 35 R 442/07w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 05.12.2007 35 R 442/... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1JN §52 Abs1
Rechtssatz: Zuständigkeit der Kausalgerichtsbarkeit für Klagen gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer auch dann, wenn die beklagte Partei nicht im österreichischen Firmenbuch, sondern in ausländischen Büchern bzw. Handelsregistern, eingetragen ist. Entscheidungstexte 35 R 442/07w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 05.12.2007 35 R 442/... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von 12.951,75 EUR sA sowie die Feststellung ihrer Haftung für Schäden aus der anwaltlichen Vertretung in einem bestimmten Verfahren. Die erstbeklagte Partei ist eine offene Erwerbsgesellschaft mit dem Geschäftszweig der Ausübung der Rechtsanwaltschaft; die Zweit- und Drittbeklagten sind deren persönlich haftende Gesellschafter. Der Viertbeklagte hat nach dem Klagsvorbringen früher gemeinsam mit dem Zweitbeklagten die R... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage von EUR 17.500,-- s.A. in die *****GmbH i.L. in Anspruch. Mit Beschluss des BG Favoriten vom 17.8.2004 zu 19 E 3655/04k sei ihr die Forderungs- und Fahrnisexekution gegen die genannte GmbH zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von EUR 83.219,69 bewilligt worden. Der Beklagte habe als Drittschuldner weder gezahlt, noch eine Drittschuldnererklärung abgegeben. Mit dem... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z6.92b
Rechtssatz: Die gegen den Gesellschafter auf Bezahlung der (restlichen) Stammeinlage gerichtete Drittschuldnerklage fällt gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN in die handelsgerichtliche Zuständigkeit. Entscheidungstexte 13 R 293/04k Entscheidungstext OLG Wien 13.01.2005 13 R 293/04k European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z6.92b
Rechtssatz: Die gegen den Gesellschafter auf Bezahlung der (restlichen) Stammeinlage gerichtete Drittschuldnerklage fällt gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN in die handelsgerichtliche Zuständigkeit. Entscheidungstexte 13 R 293/04k Entscheidungstext OLG Wien 13.01.2005 13 R 293/04k European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 26.119,47 sA mit der
Begründung: , sie habe mit der Walter T***** GmbH zwei Leasingverträge zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen abgeschlossen, aus denen nach vorzeitiger Auflösung mangels Bezahlung der Leasingraten der Klagsbetrag unberichtigt aushafte. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der Gesellschaft für die vertragsgemäße Erfüllung der Leasingverträge garantiert und sich verpflichtet, den durch die n... mehr lesen...
Begründung: Mit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachter Klage begehrt der Kläger von der im Firmenbuch eingetragenen beklagten KEG die Rückzahlung eines "Geschäftsdarlehens" von EUR 10.217,80. Laut (vom Beklagten vorgelegtem, vom Rekursgericht überprüftem) Firmenbuchauszug ist der Geschäftszweig der Beklagten "Import-Export". Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Beklagte sei als Import-Export-Unternehmen Kaufmann... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG), die ein Minderhandelsgewerbe betreibt und somit Handelsgeschäfte abschließt, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vor dem Handelsgericht zu klagen. Ebenso die Gesellschafter einer minderkaufmännisch tätigen EEG. Entscheidungstexte 7 Ob 159/04i Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 159/04i ... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG), die ein Minderhandelsgewerbe betreibt und somit Handelsgeschäfte abschließt, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vor dem Handelsgericht zu klagen. Ebenso die Gesellschafter einer minderkaufmännisch tätigen EEG. Entscheidungstexte 7 Ob 159/04i Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 159/04i ... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Handelsgericht Wien gegen "Magister Aneta P*****, Versicherungsmaklerin als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der I***** B***** GmbH in Gründung...." erhobenen Klage begehrt die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei im Wesentlichen die Feststellung, dass die am 9. 9. 2003 zwischen der inländischen Zweigniederlassung der klagenden Partei und der I***** B***** GmbH in Gründung abgeschlossene Vereinbarung, mit welcher der gesamte Kundensto... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1KSchG §5j
Rechtssatz: Für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer gemäß § 5j KSchG ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gegeben. Entscheidungstexte 3 Ob 40/03h Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 40/03h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte vor, sie habe von der beklagten GmbH mit dem Sitz in Deutschland eine persönlich adressierte, schriftliche Gewinnzusage erhalten. Sie habe den darin zugesagten Gewinn von 15.000 EUR angefordert und bei dieser Gelegenheit ein fünfteiliges Krawattenset um 17,95 EUR unter Anrechnung des "Sparschecks" bestellt. Sie sei eine private Endverbraucherin, sodass ihre Bestellung rein privater Tätigkeit zugerechnet werden könne. Zwischen ihr und der beklagten ... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1KSchG §5j
Rechtssatz: Für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer gemäß § 5j KSchG ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gegeben. Entscheidungstexte 3 Ob 40/03h Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 40/03h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003... mehr lesen...