RS OGH 2019/11/27 2Ob67/08d, 6Ob43/13m, 9Ob84/18w, 7Ob173/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist; ersteres trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmen kraft Rechtsform (§ 2 UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.Die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist; ersteres trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmen kraft Rechtsform (Paragraph 2, UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123482

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten