Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht hat durch Dr. Arthur Seltmann als Vorsitzenden sowie Mag. Peter Weiß und Mag. Johann Lehmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. Georg und 2. Helene G*****, beide wohnhaft in ***** Wien, *****, beide vertreten durch Mag.Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** S.A., *****, ***** Genf, wegen EUR 1.654,58 sA, infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.11.2007, 36 C 1031/07x-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).
Begründung:
Text
Die Kläger brachten mit ihrer am 2.11.2007 gegen die Beklagte, eine schweizerische Aktiengesellschaft, gerichteten Klage vor, sie hätten als Konsumenten bei der beklagten Partei als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise gebucht. Die beklagte Partei sei Unternehmer, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht, die Pauschalreisen verkaufe und organisiere. Sie sei zu 100 % Gesellschafter und Eigentümer der M***** (Austria) GmbH mit Sitz in Wien und der Anschrift *****. Die Stammeinlage der beklagten Partei an dieser Gesellschaft betrage EUR 35.000,--, woraus die Zuständigkeit des BG Innere Stadt Wien iSd § 99 Abs 1 und 3 JN folge. Weiters sei die beklagte Partei zwar Unternehmer, aber nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragen, weshalb § 51 JN nicht anzuwenden sei. Dazu verwiesen die Kläger auf einen der Klage beigelegten Firmenbuchauszug (FN *****).Die Kläger brachten mit ihrer am 2.11.2007 gegen die Beklagte, eine schweizerische Aktiengesellschaft, gerichteten Klage vor, sie hätten als Konsumenten bei der beklagten Partei als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise gebucht. Die beklagte Partei sei Unternehmer, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht, die Pauschalreisen verkaufe und organisiere. Sie sei zu 100 % Gesellschafter und Eigentümer der M***** (Austria) GmbH mit Sitz in Wien und der Anschrift *****. Die Stammeinlage der beklagten Partei an dieser Gesellschaft betrage EUR 35.000,--, woraus die Zuständigkeit des BG Innere Stadt Wien iSd Paragraph 99, Absatz eins und 3 JN folge. Weiters sei die beklagte Partei zwar Unternehmer, aber nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragen, weshalb Paragraph 51, JN nicht anzuwenden sei. Dazu verwiesen die Kläger auf einen der Klage beigelegten Firmenbuchauszug (FN *****).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück und führte dazu aus, dass es sich bei der beklagten Partei um eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht handle, die zwar im österreichischen Firmenbuch nicht eingetragen, jedoch bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts wie eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht zu behandeln sei. Es liege für die beklagte Partei (nach den Klagsangaben) ein unternehmensbezogenes Geschäft vor. Überdies sei nach der ratio legis der Bestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 iVm § 52 JN davon auszugehen, dass diese auch für Aktiengesellschaften nach ausländischem Recht gelte, weil es nicht darauf ankomme, dass die Gesellschaft im österreichischen Firmenbuch eingetragen sei, sondern darauf, ob sie eingetragen (worden) wäre, hätte sie ihren Sitz im Inland.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück und führte dazu aus, dass es sich bei der beklagten Partei um eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht handle, die zwar im österreichischen Firmenbuch nicht eingetragen, jedoch bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts wie eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht zu behandeln sei. Es liege für die beklagte Partei (nach den Klagsangaben) ein unternehmensbezogenes Geschäft vor. Überdies sei nach der ratio legis der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, JN davon auszugehen, dass diese auch für Aktiengesellschaften nach ausländischem Recht gelte, weil es nicht darauf ankomme, dass die Gesellschaft im österreichischen Firmenbuch eingetragen sei, sondern darauf, ob sie eingetragen (worden) wäre, hätte sie ihren Sitz im Inland.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Parteien. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 51 Abs 1 JN gehören Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, vor die selbständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von EUR 10.000,-- übersteigt. Für Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von EUR 10.000,-- nicht übersteigt, gehören (unter anderem) diese Streitigkeiten gemäß § 52 Abs 1 JN vor die Bezirksgerichte für Handelssachen. Die Rekurswerber argumentieren, dass diese Bestimmung ihrem Wortsinn nach so zu verstehen sei, dass sie nur für Firmen gelte, die im österreichischen Firmenbuch eingetragen sind. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass diese Regelung auch auf in ausländischen Büchern bzw. Handelsregistern eingetragene Firmen anwendbar sein solle, so hätte er bei Abfassung dieser Bestimmung die Wendung "im Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register" gebraucht. Bei ausländischen Firmen sei die Möglichkeit, sich mit einem Blick ins Firmenbuch von der Zuständigkeit des Gerichts überzeugen zu können, nicht gegeben, womit keine Rechtsklarheit bestehe. Diese Ausführungen überzeugen nicht.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, JN gehören Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, vor die selbständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von EUR 10.000,-- übersteigt. Für Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von EUR 10.000,-- nicht übersteigt, gehören (unter anderem) diese Streitigkeiten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, JN vor die Bezirksgerichte für Handelssachen. Die Rekurswerber argumentieren, dass diese Bestimmung ihrem Wortsinn nach so zu verstehen sei, dass sie nur für Firmen gelte, die im österreichischen Firmenbuch eingetragen sind. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass diese Regelung auch auf in ausländischen Büchern bzw. Handelsregistern eingetragene Firmen anwendbar sein solle, so hätte er bei Abfassung dieser Bestimmung die Wendung "im Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register" gebraucht. Bei ausländischen Firmen sei die Möglichkeit, sich mit einem Blick ins Firmenbuch von der Zuständigkeit des Gerichts überzeugen zu können, nicht gegeben, womit keine Rechtsklarheit bestehe. Diese Ausführungen überzeugen nicht.
Die Materialien zum Handelsrechtsänderungsgesetz (BGBl I Nr. 120/2005), mit dem der Wortlaut des § 51 Abs 1 Z 1 JN im oben dargestellten Sinne (mit Wirksamkeit ab 1.1.2007) abgeändert wurde, kann vielmehr keinerlei Hinweis entnommen werden, dass diese Zuständigkeitsbestimmung gerade nicht für im Ausland niedergelassene und in ausländischen Handelsregistern bzw. Firmenbüchern eingetragene Unternehmen gelten soll. Vielmehr ist den angeführten Materialien das Bestreben zu entnehmen, am Umfang der (bis dahin) praktisch sehr bewährten bestehenden Zuständigkeiten der Handelsgerichte (vor allem in Wien) nach Möglichkeit festzuhalten. Insbesondere sollte in das bis 31.12.2006 bestehende Zuständigkeitssystem nur in der geringst möglichen Weise eingegriffen werden. Nun war es nach dem System der bis 31.12.2006 geltenden Zuständigkeitsregelung eindeutig, dass für eine Klage gegen eine im Ausland eingetragene Aktiengesellschaft bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Streitigkeit aus einem Handelsgeschäft) anhand der (bis dahin geltenden) Bestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN die handelsgerichtliche Zuständigkeit gegeben war. Es würde daher diesen Intentionen des Gesetzgebers nicht gerecht werden, wenn man nun im Wege der von den Rekurswerbern gewünschten Interpretation gerade für Gesellschaften, die im Ausland in Firmenbüchern bzw. Handelsregistern eingetragen sind, die Kausalgerichtsbarkeit ausschließt.Die Materialien zum Handelsrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,), mit dem der Wortlaut des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN im oben dargestellten Sinne (mit Wirksamkeit ab 1.1.2007) abgeändert wurde, kann vielmehr keinerlei Hinweis entnommen werden, dass diese Zuständigkeitsbestimmung gerade nicht für im Ausland niedergelassene und in ausländischen Handelsregistern bzw. Firmenbüchern eingetragene Unternehmen gelten soll. Vielmehr ist den angeführten Materialien das Bestreben zu entnehmen, am Umfang der (bis dahin) praktisch sehr bewährten bestehenden Zuständigkeiten der Handelsgerichte (vor allem in Wien) nach Möglichkeit festzuhalten. Insbesondere sollte in das bis 31.12.2006 bestehende Zuständigkeitssystem nur in der geringst möglichen Weise eingegriffen werden. Nun war es nach dem System der bis 31.12.2006 geltenden Zuständigkeitsregelung eindeutig, dass für eine Klage gegen eine im Ausland eingetragene Aktiengesellschaft bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Streitigkeit aus einem Handelsgeschäft) anhand der (bis dahin geltenden) Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN die handelsgerichtliche Zuständigkeit gegeben war. Es würde daher diesen Intentionen des Gesetzgebers nicht gerecht werden, wenn man nun im Wege der von den Rekurswerbern gewünschten Interpretation gerade für Gesellschaften, die im Ausland in Firmenbüchern bzw. Handelsregistern eingetragen sind, die Kausalgerichtsbarkeit ausschließt.
Dies stünde letztlich auch im Widerspruch dazu, dass in anderen speziellen Materien, die - von expliziten gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - in ihrer Gesamtheit der Kausalgerichtsbarkeit zugeordnet sind (vgl. beispielsweise Z 9 und 10 leg.cit.), ebenso kein Unterschied gemacht wird, ob (bei vorausgesetztem Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit) die Klage gegen ein österreichisches Unternehmen oder eines mit Sitz bzw. Firmenbucheintragung im Ausland gerichtet ist.Dies stünde letztlich auch im Widerspruch dazu, dass in anderen speziellen Materien, die - von expliziten gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - in ihrer Gesamtheit der Kausalgerichtsbarkeit zugeordnet sind vergleiche beispielsweise Ziffer 9 und 10 leg.cit.), ebenso kein Unterschied gemacht wird, ob (bei vorausgesetztem Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit) die Klage gegen ein österreichisches Unternehmen oder eines mit Sitz bzw. Firmenbucheintragung im Ausland gerichtet ist.
Die von den Rekurswerbern gewünschte Auslegung dieses Zuständigkeitstatbestandes würde daher letztlich zu einem Wertungswiderspruch innerhalb des derzeit normierten Systems der Kausalgerichtsbarkeit führen, weswegen davon auszugehen ist, dass auch Klagen gegen in einem ausländischen Firmenbuch bzw. Handelsregister eingetragene Unternehmen vor die selbständigen Handelsgerichte gehören.
Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist auch - entgegen der Ansicht der Rekurswerber - praktisch "mit einem Blick ins Internet" (statt ins österreichische Firmenbuch) festzustellen. Eine solche Nachschau ergibt nämlich:
Gemäß Art. 640 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist die (Aktien-)Gesellschaft in das Handelsregister des Ortes einzutragen, in dem sie ihren Sitz hat. Das ist im vorliegenden Fall bei der beklagten Partei Genf, wobei diese als S.A. (societé anonyme) mit einem Stammkapital von CHF 250.000,-- im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist (mit Sitz in Genf). Solches ist auch schon dem von den Rekurswerbern mit der Klage vorgelegten Firmenbuchauszug der (österreichischen) Firma M***** (Austria) GmbH zu entnehmen, sogar die Registrierungsnummer CH-***** des schweizerischen Handelsregisters.Gemäß Artikel 640, des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist die (Aktien-)Gesellschaft in das Handelsregister des Ortes einzutragen, in dem sie ihren Sitz hat. Das ist im vorliegenden Fall bei der beklagten Partei Genf, wobei diese als S.A. (societé anonyme) mit einem Stammkapital von CHF 250.000,-- im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist (mit Sitz in Genf). Solches ist auch schon dem von den Rekurswerbern mit der Klage vorgelegten Firmenbuchauszug der (österreichischen) Firma M***** (Austria) GmbH zu entnehmen, sogar die Registrierungsnummer CH-***** des schweizerischen Handelsregisters.
Nach Ansicht des erkennenden Rekurssenates ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass anhand der Bestimmungen der §§ 51 Abs 1 Z 1 iVm 52 JN die handelsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist. Das Erstgericht wies daher zu Recht die Klage wegen (sachlicher) Unzuständigkeit zurück.Nach Ansicht des erkennenden Rekurssenates ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass anhand der Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 52 JN die handelsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist. Das Erstgericht wies daher zu Recht die Klage wegen (sachlicher) Unzuständigkeit zurück.
Dem Rekurs war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus der eingangs
genannten Gesetzesstelle.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00136 35R442.07wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:03500R00442.07W.1205.000Dokumentnummer
JJT_20071205_LG00003_03500R00442_07W0000_000