Norm
JN §51 Abs1 Z4Rechtssatz
Bei Streitigkeiten aus Abtretungsverträgen über Geschäftsanteile einer ein Unternehmen betreibenden GmbH besteht auch bei Minderheitsbeteiligungen die handelsgerichtliche Zuständigkeit nach § 51 Abs 1 Z 4 JN, sofern es sich um eine Streitigkeit unmittelbar zwischen den Vertragsteilen (oder ihren Rechtsnachfolgern) handelt und der Vertrag die Grundlage des Klagsanspruchs bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133063Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020