RS OGH 2020/2/20 6Ob16/20a

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Norm

JN §51 Abs1 Z4

Rechtssatz

Bei Streitigkeiten aus Abtretungsverträgen über Geschäftsanteile einer ein Unternehmen betreibenden GmbH besteht auch bei Minderheitsbeteiligungen die handelsgerichtliche Zuständigkeit nach § 51 Abs 1 Z 4 JN, sofern es sich um eine Streitigkeit unmittelbar zwischen den Vertragsteilen (oder ihren Rechtsnachfolgern) handelt und der Vertrag die Grundlage des Klagsanspruchs bildet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 16/20a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 16/20a
    Dies gilt auch dann, wenn irrtumsrechtliche (auch auf Arglist) gestützte Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB begehrt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133063

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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