Norm
JN §51 Abs1 Z6Rechtssatz
Die nach § 39 GewO mit der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers verbundene Verantwortung rechtfertigt, ihn als „Mitglied der Verwaltung“ anzusehen, was nach § 51 Abs 1 Z 6 JN die Zuständigkeit des Kausalgerichts bewirkt.Die nach Paragraph 39, GewO mit der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers verbundene Verantwortung rechtfertigt, ihn als „Mitglied der Verwaltung“ anzusehen, was nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN die Zuständigkeit des Kausalgerichts bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000503Im RIS seit
25.05.2011Zuletzt aktualisiert am
25.05.2011