Norm
JN idF HaRÄG §51 Abs1 Z1Rechtssatz
Wenngleich ein in seiner Bedeutung dem österreichischen Firmenbuch vergleichbares Register in den amerikanischen Bundesstaaten nicht existiert, sieht doch das Gründungsverfahren einer US-amerikanischen (business) corporation immerhin die Registrierung der Gründungsurkunde durch den secretary of state und die Eintragung der von diesem autorisierten Zweitschrift beim county recorder jenes Verwaltungsbezirks, in welchem der Sitz der corporation liegt, vor. In Hinblick darauf sind die Kriterien für die Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN idF HaRÄG, wenn das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf Seiten der beklagten US-amerikanischen (business) corporation „unternehmensbezogen" war, erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*USA*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123492Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011